Betriebssicherheitsverordnung 2015

Die Novelle als Chance

Die Novelle der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ ist zum 1.Juni 2015 in Kraft getreten. Viele einzelne, zwingende und pragmatische Änderungen ergaben im vergangenen Jahr ein Paket, das die bisherige Verordnung aus dem Jahre 2002 (inklusive aller ihrer Änderungen) weiter konkretisiert.

Eines wird für alle Unternehmen vorausgesetzt: Mit Blick auf die nach wie vor zentrale, sich „vom Allgemeinen ins Spezielle“ vertiefende Gefährdungsbeurteilung, bietet die neue Verordnung eine weitere Chance zur Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dies steht in direkter Verbindung auch mit allen anderen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Fest steht auch: Alle Unternehmen, die die bisherige Betriebssicherheitsverordnung im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz organisatorisch gut umgesetzt haben, werden aufgrund der Novelle keine wesentlichen Änderungen durchführen müssen. Anzuraten ist eine Durchsicht der bestehenden Gefährdungsbeurteilung, was dann nichts anderes als ein Zurückgreifen auf den ohnehin bestehenden, fortlaufenden Prozess bedeutet. Dieser Schritt bietet die Möglichkeit, auf die neuen Angebote der Novelle gesondert einzugehen und so den Arbeits- und Gesundheitsschutz effektiver zu machen. Dazu gehört unter anderem die Vereinfachung der Gefährdungsbeurteilung.

Schwächen der alten BetrSichV behoben

Die BetrSichV von 2002 wies gewisse Schwächen auf. Problematisch waren die Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften wie
• der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit Doppelregelungen zum Explosionsschutz sowie
• dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dessen Verordnungen.

Auch die Dopplung des Themas Prüfungen innerhalb der BetrSichV warf Probleme auf. Zudem sind die Ausführungen zu den Prüfungen, zur Instandhaltung und zu den Manipulationshandlungen überarbeitet werden. Es fehlten Aussagen zum Schutz „Dritter“, insbesondere bei Aufzügen beispielsweise in Mietshäusern. Auch die Erlaubnisse und Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen waren nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) überbetont und die §§ 14 und 15 durch deren Struktur anwenderunfreundlich. Parallel wird derzeit die Gefahrstoffverordnung geändert, indem die aus den bisherigen Anhängen 3 und 4 bekannten Anforderungen nun rechtssystematisch korrekt darin verankert werden.

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen der Novelle der BetrSichV im Vergleich zur BetrSichV von 2002:

  • Der Aufbau der Novelle ist stringenter und somit leichter verständlich.
  • Das technische Schutzniveau von Arbeitsmitteln bleibt auf dem Stand des Jahres 2002; die Novelle spricht aber nach wie vor den jetzt definierten „Stand der Technik“ an.
  • „Sichere Verwendung“ besteht aus technischer Sicherheit des Arbeitsmittels und der organisatorisch / persönlichen Ebene im Betrieb
  • Die Anforderungen an die Beschaffenheit für alle alten, neuen und selbst hergestellten Arbeitsmittel sind als Schutzziele formuliert.
  • Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln bei eingeschränkter Gefährdung werden gesondert und vereinfachend geregelt.
  • Die Regelungen zur Instandhaltung sind dem Stand der Technik angepasst und klar gefasst.
  • Für Aufzüge wird eine „Prüfplakette“ gefordert.
  • Die Gefährdungsbeurteilung gilt auch für ausschließlich Dritte bei überwachungsbedürftigen Anlagen, somit wird die „sicherheitstechnische Bewertung“ der derzeitigen TRBS 1111 nichtig.
  • Die Möglichkeit, besonders prüfpflichtige Anlagen anstelle einer ZÜS durch den Arbeitgeber oder Betreiber prüfen zu lassen, wird durch die Einführung eines „Prüfsachverständigen“ ausgedehnt.
  • Die Novelle fordert die Einführung von einheitlichen Prüffristen bei Aufzügen, mit denen Personen befördert werden.
  • Prüfungen im Explosionsschutz werden vereinfacht, bei Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes der Arbeitnehmer.
  • Die BetrSichV muss immer im Zusammenhang und Zusammenspiel mit anderen Einzelverordnungen zum ArbSchG gesehen werden, da sie die Sicherheit in einem Unternehmen nicht umfassend regelt, sondern nur auf Gefährdungen der dort vorhandenen Arbeitsmittel fokussiert ist.

Bedeutung der Novelle der BetrSichV von 2015 für die Mitgliedsbetriebe der BGHM:

  • Das Durcharbeiten der etwa 70-seitigen Verordnung ist erforderlich und: Es lohnt sich!
  • Die Novelle verwendet eindeutigere und verständlichere Begriffe und Regelungen.
  • Dabei ist wichtig: Nur die gleichzeitige Berücksichtigung aller Verordnungen zum ArbSchG (also auch der Novelle der BetrSichV) führt zum „sicheren“ Betrieb.
  • Für einfache Arbeitsmittel (eingeschränkte Gefährdung) beschreibt die Novelle ein neues Verfahren.
  • Der Versuch, für ein gleichbleibendes Sicherheitsniveau weniger Aufwand treiben zu müssen, beinhaltet ein Einsparpotenzial in größeren Unternehmen.
  • Es gibt einige pragmatische Vereinfachungen bei den Prüfungen im organisatorischen Bereich.
  • Die Bedingungen für Arbeitnehmer sind verbesserst worden (Manipulation, Instandhaltung, Wann fängt Gefährdungsbeurteilung an?).
  • Die Novelle erhöht den Schutz von Nicht-Arbeitnehmern (Dritten).

Erläuterung der wesentlichen Änderungen der BetrSichV-Novelle 2015 gegenüber der BetrSichV von 2002:

Der Anwendungsbereich konkretisiert wie bisher die auf die Verwendung von Arbeitsmitteln bezogenen Passagen des ArbSchG.

Die Begriffsdefinitionen des §2 wurden enger an europäische Richtlinien angepasst. Statt des „Benutzens von Arbeitsmitteln“ ist nun vom inhaltlich gleichen „Verwenden von Arbeitsmitteln“ die Rede.

Neu ist die Definition einer fachkundigen Person in §2(6), die für bestimmte, in der Verordnung beschriebene Tätigkeiten qualifiziert ist. Diese muss getrennt von der befähigten Person für Prüfungen betrachtet werden. Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Definition der Instandhaltung, die aus DIN 31051 abgeleitet und als Grundlage des § 10 relevant ist.

Um die Definition “Stand der Technik” (§2(10)) wurde im Zuge der Novellierung stark gestritten. Sie ist der Störfallverordnung (StörfallV) entnommen. Wichtig ist, dass die Definition sowohl auf die Beschaffenheit, als auch auf die Betriebsweisen angewendet werden muss. Betriebsweisen ergeben sich aus der jeweiligen betrieblichen Organisation, die hier jedoch nur indirekt angesprochen ist. Diese Definition lässt aber auch Handlungsspielraum und ist somit keine „harte“, weil direkte Definition.

Die BetrSichV geht vom Begriff der „Gefährdung” aus. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass die Entscheidung, wann eine Gefährdung vorliegt, nicht quantifizierbar, also nicht in Zahlen berechenbar ist. Wann eine „gefahrbringende Situation“, die zu einer Gefährdung führt (und damit Maßnahmen nach sich zieht), vorliegt, wird im gesellschaftlichen Konsens bestimmt, also durch eine positive Auseinandersetzung zwischen allen beteiligten Partnern und Institutionen. Der Risikobegriff als quantifizierbare Größe lässt sich hier im Gegensatz zur GefStoffV nicht anwenden, da man die Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht direkt in Zahlen messen kann.

Zentrales Handlungselement ist natürlich die Gefährdungsbeurteilung. Diese muss bereits „vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden, wobei insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen sind“. Dies entspricht der bisherigen Lesart, unterstützt durch die vorläufige Bekanntmachung BekBS 1113 des BMAS vom März 2014. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Person, die die Gefährdungsbeurteilung erstellt, fachkundig im Sinne des § 2(6) ist. Wenn also der Arbeitgeber die Kenntnisse zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nicht selber hat, muss er sich nach dem Delegationsprinzip von fachkundigen Personen beraten lassen.

Neu ist die Klarstellung von teilweise grotesken Diskussionen der Definition von Arbeitsmitteln in §3(3), die konform zu europäischen Richtlinien sind (z.B. Maschinen). Die Konformität zu einer europäischen Richtlinie verantwortet (allein) der Hersteller, die Gefährdungsbeurteilung ist dagegen Sache des Arbeitgebers. Stellt ein Mitgliedsbetrieb ein Arbeitsmittel zur Eigenverwendung selbst her (z.B. eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG), dann „schlüpft“ er damit in die Rolle des Herstellers dieses Arbeitsmittels, für das dann die entsprechenden europäischen Richtlinien gelten. Dieser „Rollenwechsel“ lässt sich einfach mit der Antwort auf die Frage: „In welcher Rolle bin ich als Unternehmen in dieser Angelegenheit unterwegs?“ klarstellen.

Der 3.Spiegelstrich in §3(4) wiederholt die im ArbSchG verankerte Aussage, dass bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung physische und psychische Belastungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln berücksichtigt werden müssen. Hier wird nochmals betont, dass sich die Anforderungen ausschließlich auf die Verwendung von Arbeitsmitteln fokussieren.

Um eine leidige, gut zehn Jahre währende Diskussion zu beenden, regelt die Novelle Mindestanforderungen für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung §3(8).§4 „Grundpflichten des Arbeitgebers“ macht deutlich, dass die Novelle der BetrSichV von 2015 nicht einfach eine Fortschreibung der BetrSichV von 2002 ist. Die bereits bekannten Grundpflichten – bisher in den §§ 3 und in Anhang 2 geregelt – sind an dieser Stelle logisch zusammengefasst. Bekannt ist die Maßgabe, dass die ermittelten Schutzmaßnahmen und die Verwendung des Arbeitsmittels (dem jetzt definierten) Stand der Technik genügen müssen. Die Ausnahmen der Vorbemerkung zu Anhang 1 der BetrSichV von 2002 entfallen hiermit. Neu ist dagegen, dass die Verordnung explizit dem Unternehmer die Aufgabe zuteilt, weitere organisatorische und – wenn diese nicht gänzlich zum Ziel führen – auch personenbezogene Maßnahmen zu treffen, wenn die technischen Maßnahmen nicht dem Stand der Technik genügen. Der Unternehmer hat also dafür zu sorgen, dass in der gegebenen Rangfolge das Maß an Sicherheit durch Kombination und Organisation von Schutzmaßnahmen voll ausgeschöpft wird:

Sicherheit beim Verwenden von Arbeitsmitteln ergibt sich aus der mitgebrachten (technischen) Sicherheit der Arbeitsmittel in Kombination mit den für die Arbeitsmittel umgesetzten betrieblichen Maßnahmen.

Dieselbe Aussage gilt für die „Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel“ des §5, ehemals in den §§ 5 und 7, sowie für „Grundlegende Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ im §6. Unter Betonung ergonomischer Grundsätze fasst §6 einige ehemalige Inhalte des ehemaligen §6 sowie der  Anhänge 1 und 2 zusammen. Neu, und im Vergleich zur BetrSichV von 2002 angenehm deutlich, ist die direkte Anforderung an den Unternehmer, dass Schutzeinrichtungen nicht umgangen (hier technisch-situativ) oder manipuliert (hier eher organisatorisch-situativ) werden dürfen.

Zudem wird ein neuer, bisher unüblicher Begriff verwendet: §6(4) fordert u.a., dass „alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zu- und abgeführt werden können“. Unter Energieformen sind alle bekannten Energien subsummiert, die beim Verwenden von Arbeitsmitteln auftreten können: neben den klassischen (potentiellen, kinetischen, elektrischen, hydraulischen, pneumatischen) Energien sind dies beispielsweise auch Strahlungsenergien (wie Wärmestrahlung oder Laserstrahlung).

§7 der BetrSichV ist neu, und erleichtert es dem Unternehmer, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn er Arbeitsmittel „mit eingeschränkter Gefährdung“ verwendet. Nachdem die fachkundige Person im Zuge der Gefährdungsbeurteilung festgestellt hat, dass die beschriebenen vier aufgezählten Punkte allesamt zutreffen, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, weitere Maßnahmen der beiden Folgeparagraphen nicht umsetzen zu müssen. Hintergrund dieser Vereinfachung ist, dass die Gefährdungsbeurteilung bei Verwendung eines „einfachen“ Arbeitsmittels unter den genannten „normalen“ Bedingungen (Achtung: ausschließlich bestimmungsgemäß, das steht in der Betriebsanleitung des Herstellers, wenn nicht, kann §7 nicht herangezogen werden!) hier „abkürzen“ kann. Der Unternehmer muss dabei nur die (natürlich bei ihm auch real und nachprüfbar vorliegenden) Voraussetzungen dokumentieren und führt damit die Gefährdungsbeurteilung nicht so detailliert wie §3(8) aus. So kann beispielsweise auch ein großes Integriertes Fertigungssystem mit vielen einzelnen Maschinen und enormen Ausmaßen (= Arbeitsmittel) unter die vier in §7 aufgezählten Punkte fallen, wenn der Hersteller seine „Hausaufgaben“ nach Maschinenrichtlinie gemacht und das arbeitssichere Verwenden des  integrierten Systems komplett in der Betriebsanleitung beschrieben hat. Wenn der Hersteller seine Hausaufgaben nach Maschinenrichtlinie nicht gemacht hätte, dürfte der Arbeitgeber dieses Arbeitsmittel – hier also das große Integrierte Fertigungssystem – aufgrund §5(3) gar nicht den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen.

§10 ist neu, beschreibt jedoch bisherige Vorgehensweisen bei der Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln. Dieser Paragraph weist auch auf eventuelle Herstellerpflichten des Arbeitgebers hin.

Die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber war bisher zwar geregelt, jedoch nicht so explizit und dezidiert ausgeführt wie in §13 der Novelle der BetrSichV. Wesentlich ist hier die gegenseitige Information, wenn Gefährdungen von Arbeitnehmern nicht ausgeschlossen werden können.

§14 „Prüfungen von Arbeitsmitteln“ fasst die bisher aus den §§ 10 und 11 bekannten Inhalte und die der TRBS 1201 zusammen.

Abschnitt 3 „Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen“ regelt mit geringen Änderungen (siehe Anhang weiter unten) die für den Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen des Abschnitts 3 der BetrSichV von 2002. Die Abschnitte 4 und 5 sind ebenfalls aus der bisherigen BetrSichV von 2002 bekannt.

Anhang 1 der Novelle der BetrSichV fasst den noch nicht behandelten Rest des ehemaligen Anhangs 1 zusammen. Dazu gehören:

  • „Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln“,
  • „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten“,
  • „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen“,
  • „Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen“ und 
  • „Besondere Vorschriften für Druckanlagen“.

Anhang 2 widmet sich der Prüfung von Überwachungsbedürftigen Anlagen und der Prüfung von Arbeitsmitteln sowie technischer Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen. Dieser „Rest“ muss aus formalen Gründen in der BetrSichV geregelt werden, da die GefStoffV keine Anforderungen an Prüfungen enthalten kann.

Neu eingefügt ist mit Anhang 3 der Prüfsachverständige. Diese neu eingefügte Ebene bei Prüfungen ist aus den Unfallverhütungsvorschriften seit Langem bekannt. Dabei gilt die Reihenfolge: befähigte Person für Prüfungen - Prüfsachverständige - Zugelassene Überwachungsstelle. Mit Einführung des Anhang 3 in die Novelle der BetrSichV hat das BMAS die Grundlage dafür geschaffen, die Unfallverhütungsvorschriften „Krane“, „Flüssiggasanlagen“  und „Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik“ zurückzuziehen.

Christoph Preuße