DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Anlage 2

(zu §2 Abs. 3)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

  1. Allgemeines
    Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

    Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

    Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.

    Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.

    Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.

    Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

    Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
    Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

    Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
     
  2. Grundbetreuung
    Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet.

    Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:
     
     Gruppe IGruppe IIGruppe III
    Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r)Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r)2,51,50,5
    Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als
     0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
     
  3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
    Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:

    1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren,  Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 
    1.1 Besondere Tätigkeiten 
    1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen 
    1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken 
    1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge 
    1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz 
    1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels 
    1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit 
    1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

    2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 
    2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten 
    2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
    2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien 
    2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren 
    2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

    3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 
    3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen 
    3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

    4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen 
    4.1 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

    Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.

    Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.
     
  4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen
    Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.

    Auszug für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
     
    Lfd. Nr.WZ2008
    Code
    WZ 2008 - Bezeichnung
    (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
    Gruppe I
    2,5 h
    Gruppe II
    1,5 h
    Gruppe 3
    0,5 h
    8302.2HolzeinschlagX  
    28916.1Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke X 
    29216.2Herstellung von sonstigen Holz-, Korb-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) X 
    33419.1KokereiX  
    39222.2Herstellung von Kunststoffwaren X 
    45924.1Erzeugung von Roheisen, Stahl und FerrolegierungenX  
    46224.2Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl X 
    46724.3 Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und StahlX  
    47624.4Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen X 
    48924.5GießereienX  
    50425.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen X 
    51525.5Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen X 
     25.61.1Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung (ohne Galvanotechnik / chem. Oberflächenbehandlung); X 
    52725.7Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen X 
    53825.9Herstellung von sonstigen Metallwaren X 
    60227.5Herstellung von Haushaltsgeräten X 
    61128.1Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen X 
    64728.9Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige X 
    66429.1Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren  X
    66829.2Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern X 
    67129.3Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen X 
    67730.1Schiff- und BootsbauX  
    68530.20.2Herstellung von Eisenbahninfrastruktur X 
    68630.3Luft- und Raumfahrzeugbau X 
    69230.9Herstellung von Fahrzeugen a. n. g. X 
     31.04Industrielle Be- und Verarbeitung von Holz zu Möbeln (ohne Polstermöbelherstellung)  X
    70831.09Herstellung von sonstigen Möbeln X 
    72232.3Herstellen von Sportgeräten X 
    72532.4Herstellen von Spielwaren X 
    73332.9Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. X 
    73933.1Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen X 
    75633.2Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g. X 
    80738.3Rückgewinnung X 
    82341.2Bau von GebäudenX  
    85643.22Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation X 
    86143.3Sonstiger Ausbau X 
    88845.2Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen X 
    97846.4Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern  X
    106047.1Einzelhandel mit Waren verschiedener Art  (in Verkaufsräumen)  X
    171790.01Darstellende Kunst  X
    172490.03Künstlerisches und Schriftstellerisches  Schaffen  X