Erläuterungen zu § 2

Der Unternehmer ist insbesondere bei nichtstationären Arbeitsplätzen gehalten, die in Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften festgelegten Maßnahmen, deren Nichtbeachtung wegen der besonderen Gefährdungen der Versicherten einen bußgeldbewehrten Tatbestand erfüllen, von Anfang an einzubeziehen. Bezüglich der Erforderlichkeit der Maßnahmen hat der Unternehmer nur die dort genannten Spielräume. Hierzu gehören namentlich die in § 74 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) genannten Bestimmungen.

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