DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

§ 25 (1)

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen oder schulischen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.

Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z. B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden.

Als Meldeeinrichtung reicht unter Umständen das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. Auch wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen.

Weitere Informationen enthalten die Regel „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ (BGR 139) sowie die Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI 5032).

Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z. B. auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden. 

§ 25 (2) 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Mittel zur Ersten Hilfe sind

  • das Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie
  • z. B. auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit dem Betriebsarzt erforderliche medizinische Geräte (z. B. Automatisierter Externer Defibrillator) und Arzneimittel (z. B. Antidot), die zur Ersten Hilfe benötigt werden.

Art und Menge von Erste-Hilfe-Material

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.

  • der kleine Verbandskasten nach DIN 13 157,
  • der große Verbandskasten nach DIN 13 169.

In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandskästen folgende Richtwerte:

Verwaltungs- und Handelsbetriebe

Zahl der
Versicherten
Kleiner
Verbandskasten
Großer
Verbandskasten *
1 - 50  1 
51 - 300   1
ab 301
für je 300 weitere Versicherte
ein großer Verbandskasten extra
   2

Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe

Zahl der
Versicherten
Kleiner
Verbandskasten
Großer
Verbandskasten
1 - 20  1 
21 - 100   1
ab 101
für je 100 weitere Versicherte
ein großer Verbandskasten extra
   2

Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen

Zahl der
Versicherten
Kleiner
Verbandskasten
Großer
Verbandskasten
1 - 10  1 ** 
11 - 50   1
ab 51
für je 50 weitere Versicherte
ein großer Verbandskasten extra
   2

*) Zwei kleine Verbandskästen ersetzen einen großen Verbandskasten.
**) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandskasten z. B. nach DIN 13 164 als kleiner Verbandskasten verwendet werden.

Inhalt der Verbandskästen

Aufbewahrung

Die Aufbewahrungsorte für Mittel zur Ersten Hilfe richten sich nach den Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze) und den auf dem Gebiet des Rettungswesens getroffenen organisatorischen Maßnahmen.

Die Mittel zur Ersten Hilfe müssen jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen), in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Erste-Hilfe-Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist.

Antidote sind so aufzubewahren, dass sie im Notfall sofort zur Verfügung stehen. Sie sind gegen Missbrauch zu sichern. Dies bedeutet, dass Antidote nicht zusammen mit dem „normalen“ Erste-Hilfe-Material“ aufbewahrt werden dürfen. Die Aufbewahrung muss gesondert erfolgen und der Zugriff auf die Antidote muss auf die Personen beschränkt sein, die damit im Notfall umgehen müssen und dürfen (z. B. durch den Betriebsarzt dafür qualifizierte Ersthelfer). Antidote stehen im Notfall dann sofort zur Verfügung, wenn der Ort der Aufbewahrung nahe der Stelle gewählt wird, wo sie im Notfall benötigt werden. Dies kann bedeuten dass Antidote an mehreren Stellen vorgehalten werden müssen.

Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz

Nach dem Medizinproduktegesetz muss Erste-Hilfe-Material eine CEKennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums.

Ansonsten sind Mittel zur Ersten Hilfe bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen. Sie sind – ausgenommen Pflastermaterial – bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.

Weitere Mittel zur Ersten Hilfe

Neben dem Erste-Hilfe-Material können aufgrund der Entscheidung des Betriebsarztes weitere Mittel zur Ersten Hilfe notwendig sein. Bei betriebsspezifischen Gefahren, z. B. im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen, können auf die Entscheidung des Betriebsarztes hin Arzneimittel, wie Antidote (Gegengifte), und weitere medizinische Geräte, wie Sauerstoffgeräte, Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED), zu den Mitteln zur Ersten Hilfe gehören. Die Aufbewahrung muss gesondert erfolgen und der Zugriff auf die Antidote muss auf die Personen beschränkt sein, die damit im Notfall umgehen müssen und dürfen. Arzneimittel dürfen ausschließlich vom Arzt verordnet werden. Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z. B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den Verbandkasten. 

§ 25 (3) 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.

Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z. B. bei Gefahrstoffunfällen, der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören z. B. Notduschen, Löschdecken, Rettungsgurte, Sprungtücher oder Atemschutzgeräte für Helfer und zur Selbstrettung.

Rettungstransportmittel, z. B. Krankentragen, dienen dem sachkundigen, schonenden Transport Verletzter vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung.

In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten. Im Übrigen hat der Unternehmer geeignete Rettungstransportmittel dort zur Verfügung zu stellen, wo es der Betrieb erfordert, z. B. an Stellen, wo der Verletzte nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden kann oder an Unfallorten, die für Krankentragen nicht zugänglich sind. 

§ 25 (4)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung

  1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
  2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn deren Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten

vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

Der Erste-Hilfe-Raum ist ausschließlich für die Erste-Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf deshalb auch nicht zweckentfremdet werden. Dem Erste-Hilfe-Raum gleichgestellt sind z. B. Erste-Hilfe-Container und Verbandstuben des Bergbaus.

Wesentlich ist, dass derartige Einrichtungen in ihrer Ausstattung und in ihren Möglichkeiten dem Erste-Hilfe-Raum entsprechen.

Notwendigkeit des Erste-Hilfe-Raumes

Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Dem Unternehmen zwar angehörende, aber gewöhnlich außerhalb der Betriebsstätte, z. B. als Reisende oder als Monteure tätige Mitarbeiter, sind nicht mitzuzählen. Es kommt darauf an, wie viele Versicherte regelmäßig als mögliche Benutzer des Erste-Hilfe-Raumes in Frage kommen.

Die Zahl der beschäftigten Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit. Von einem Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebseinheiten sind diesem nicht zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung im Erste-Hilfe-Raum nicht gewährleistet ist.

Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Das gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z. B. Baustellen.

Art, Schwere und Zahl der Unfälle

Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Das zurückliegende Unfallgeschehen kann wichtige Hinweise für die Beurteilung dieser Gefahren geben.

Unter der Art der Unfälle sind z. B. Vergiftungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch mechanische Einwirkungen zu verstehen. Diese Unfälle stellen unter Umständen vielfach erhöhte Anforderungen an Einrichtungen und Sachmittel.

Die Schwere eines eingetretenen Gesundheitsschadens ist insbesondere danach zu beurteilen, ob z. B. infolge von Verletzungen eine umfangreiche Versorgung notwendig ist oder bleibende Gesundheitsschäden zu erwarten sind.

Mit der Zahl der Unfälle ist die absolute Zahl der Fälle innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung in einem Erste-Hilfe-Raum erforderlich macht. Gestaltung und Ausstattung der Erste-Hilfe-Räume

Hinweise zu der Ausstattung und der baulichen Anforderung von Erste-Hilfe-Räumen und vergleichbaren Einrichtungen enthält die Arbeitsstättenregel ASR A 4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe". 

§ 25 (5)

In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeit oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten.