DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 22 Notfallmaßnahmen

§ 22 (1)

Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

Zu den Notfallmaßnahmen gehört z. B. die Aufstellung

  • eines Alarmplanes,
  • eines Flucht- und Rettungsplanes,
  • einer Brandschutzordnung,
  • eines Notfallplanes für unerwartete Situationen, z. B. Amokfall im Sinne der Ziffer 4.3.2.

Alarmplan

Der Alarmplan stellt die einfachste Form der schriftlichen Festlegung von Notfallmaßnahmen dar.
Der Unternehmer hat in einem Alarmplan festzulegen, welche Maßnahmen in Notfällen, wie Brand, Unfall, Einbruch, Überfall, durchgeführt werden müssen. Die Versicherten müssen über die Inhalte und Abläufe, z. B. im Rahmen einer Unterweisung nach § 4 der DGUV Vorschrift 1, informiert werden. Der Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Er muss regelmäßig aktualisiert werden, z. B. wegen Änderung von Telefonnummern, Personalwechsel.

Flucht- und Rettungsplan

In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. Dazu gehören z. B. Unternehmen mit großer räumlicher Ausdehnung oder mit weitläufigen Produktionsstätten, große Bürogebäude oder Gebäude mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen, Unternehmen, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten sowie Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, wie Raffinerien, Betriebe der chemischen Industrie und Laboratorien. Dazu zählen auch Schulen und Kindertageseinrichtungen mit Schul- und Kindergartenkindern.

In einem Flucht- und Rettungsplan, der zweckmäßigerweise den Alarmplan einschließt, werden Verhaltensweisen und Abläufe in Notfällen, wie Brand, Evakuierung, Unfall, grafisch unterstützt festgelegt. Diese Pläne werden an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Sprache (mehrsprachig, einfacher Text) und Darstellung (genormte Symbole) sollte so gewählt werden, dass auch betriebsfremde Personen sich leicht orientieren können.

Im Rahmen der Unterweisung müssen die Versicherten mit dem Flucht- und Rettungsplan vertraut gemacht werden, dazu gehört auch eine praktische Übung.

Befinden sich regelmäßig Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Unternehmen, z. B. Verkaufsstätte, Krankenhaus, Behindertenwerkstätte, Pflegeheim, muss deren ordnungsgemäße Flucht bzw. Rettung zusätzlich geplant werden.

Die Inhalte des Flucht- und Rettungsplans sind Bestandteil der Erstunterweisung jedes neuen Versicherten vor Aufnahme der Arbeit, nach internen Umsetzungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

Brandschutz

Der Unternehmer hat für einen Schutz gegen Entstehungsbrände zu sorgen. Dazu gehört die Ausstattung des Unternehmens mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, stationäre Brandschutzanlagen) in ausreichender Anzahl.

Weitere Hinweise siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten/ BG-Regeln/ GUV-Regeln

„Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2),

„Einsatz von Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen“ (BGR 134).

Die zu ergreifenden Maßnahmen lassen sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen, kann eine Brandschutzordnung erforderlich sein. Diese wird zweckmäßigerweise gemeinsam mit der zuständigen Feuerwehr aufgestellt. Sie enthält alle getroffenen und im Brandfall zu treffenden Maßnahmen.

Die Versicherten sind mit den Inhalten der Brandschutzordnung vertraut zu machen. 

§ 22 (2)  

Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit einer größeren Anzahl von Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Zahl von unterwiesenen Versicherten erforderlich sein.

Bei der Anzahl der Versicherten sollte auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z. B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit, und Personalwechsel berücksichtigt werden.