DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 21 (1)

Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

Der Begriff "unmittelbar erhebliche Gefahr" bezeichnet eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist. Für die Versicherten sind diese Situationen oftmals mit Lebensgefahr oder erheblicher Verletzungsgefahr (Gefahr für Leib und Leben) verbunden. Solche Situationen sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sie Ausnahmezustände darstellen, die nur selten auftreten. Für die Gefahrenabwehr kann sofortiges Handeln nach einem festgelegten Plan mit definierten Hilfsmitteln erforderlich sein, je nach Art der besonderen Gefahr. Dort, wo sofortiges Handeln erforderlich ist, bleibt meisten keine Zeit für die Rücksprache mit dem Vorgesetzten. Die Versicherten müssen dann selbständig handeln können. Dieses selbständige Handeln wird den Versicherten aber nicht unvorbereitet abverlangt, da sie vom Unternehmer über die bestehenden oder möglichen unmittelbar erheblichen Gefahren informiert werden müssen, und auch darüber, welche Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder beim Eintreten des Gefahrenfalls zu treffen sind.

Beispiele hierfür sind:

  • unerwartete Störungen bei der Erprobung von technischen Großanlagen,
  • Einsätze der Feuerwehr,
  • unerwartete Angriffe von Strafgefangenen auf das Personal der Strafvollzugsanstalt,
  • unerwartete Übergriffe von psychisch veränderten Menschen auf das Personal von Pflegeeinrichtungen und -diensten,
  • Raubüberfälle, gegebenenfalls mit Geiselnahme,
  • unerwartete Gasaustritte beim Rohrleitungsbau oder bei Bohrungen auf Erdöl/ Erdgas,
  • unerwartete Wassereinbrüche beim Tunnelvortrieb.

Von geeigneten Vorkehrungen im Sinne von § 21 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ ist auszugehen, wenn das spezifische Regelwerk der DGUV bzw. die maßgeblichen Dienstvorschriften eingehalten werden. 

§ 21 (2)  

Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

Dies setzt voraus, dass z. B.

  • Fluchtwege und Notausgänge in erforderlicher Anzahl und Lage vorhanden sind,
  • Fluchtwege und Notausgänge deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sind,
  • bei Störung der Stromversorgung gegebenenfalls eine selbsttätig einsetzende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist,
  • bei nicht ständigen, schwer zugänglichen, hochgelegenen Arbeitsplätzen Einrichtungen vorhanden sind, die ein selbstständiges Verlassen des Gefahrenbereichs ermöglichen.

Siehe § 4 Absatz 4, Abschnitte 3.2 sowie der BG-Regel „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“ (BGR 199).