FAQs zum Übergang von der aktuellen Maschinenrichtlinie 98/37/EG zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Ja und nein. Hersteller können und sollten die Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG aus praktischen und technischen Überlegungen vorwegnehmen. Formaljuristisch gesehen kann die Richtlinie allerdings nicht vor dem 29. Dezember 2009 umgesetzt werden:

  • Aus praktischen und technischen Überlegungen werden Hersteller dazu ermuntert, ihre Produkte schnellstmöglich auf den Prüfstand zu stellen und sie gegebenenfalls den Anforderungen der neuen Richtlinie anzupassen. Maschinen, die vor dem 29. Dezember 2009 in Verkehr gebracht werden, müssen weiterhin in Einklang mit der Richtlinie 98/37/EG stehen. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass ein Produkt, das die grundlegenden Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie erfüllt, auch weiterhin die Anforderungen der aktuellen Richtlinie erfüllt.
  • Formaljuristisch gesehen können Maschinen erst ab dem 29. Dezember 2009 mit Bezug zur Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden.

Eine Übergangszeit, in der sowohl die aktuelle wie auch die neue Maschinenrichtlinie gelten, ist nicht vorgesehen. Ausgenommen hiervon ist der besondere Fall von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und sonstigen Schussgeräten, für die eine Übergangsfrist bis zum 29. Juni 2011 gilt.
Da die Rechtsvorschriften der Richtlinie 2006/42/EG ab dem 29. Dezember 2009 angewendet werden müssen, bleibt jedoch Zeit für entsprechende Anpassungen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sämtliche betroffenen Akteure die Möglichkeit, die Schritte zu ergreifen, die für einen reibungslosen Übergang von der aktuellen zur neuen Richtlinie erforderlich sind.

Ein Hersteller sollte eine EG-Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2006/42/EG für die Produkte erstellen, die ab dem 29. Dezember 2009 zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden.
Für die Fälle, in denen der Hersteller nicht mit Bestimmtheit sagen kann, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Produkte zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden, darf er eine EG-Konformitätserklärung erstellen, die sich sowohl auf die Richtlinie 98/37/EG wie auch auf die Richtlinie 2006/42/EG bezieht. Dies setzt aber voraus, dass die hiervon betroffenen Produkte sowohl die Anforderungen der aktuellen wie auch der neuen Richtlinie erfüllen. Der Verweis auf die Richtlinie 98/37/EG sollte nach dem 29. Dezember 2009 aus der EG-Konformitätserklärung entfernt werden.

Da die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit in Anhang I zum Teil geändert worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aktuellen harmonisierten Normen voll und ganz in Einklang mit der Richtlinie 2006/42/EG stehen.
Die Europäische Kommission ist im Begriff, CEN und Cenelec ein Mandat zu erteilen, die erforderlichen neuen Normen zu erarbeiten und hierbei sicher zu stellen, dass die aktuellen Normen mit der Richtlinie 2006/42/EG abgeglichen und ggf. angepasst werden. Darüber hinaus müssen sämtliche harmonisierten Normen einen Verweis auf die neue Richtlinie enthalten. Die Kommission hat die Absicht, noch vor verbindlicher Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG eine Liste mit harmonisierten Normen zu veröffentlichen, die in Einklang mit dieser Richtlinie stehen.

Zuerst müssen die Mitgliedstaaten notifizierte Stellen für das neue umfassende Qualitätssicherungsverfahren laut Anhang X der neuen Richtlinie begutachten, benennen und melden. Dies kann erfolgen, sobald die Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Sobald Stellen für dieses Verfahren notifiziert worden sind, können sie die erforderlichen Audits und Inspektionen durchführen und Zulassungen für vollständige Qualitätssicherungssysteme der Hersteller erteilen. Allerdings können Produkte erst mit Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG am 29. Dezember 2009 auf Basis dieser Zulassungen in Verkehr gebracht werden.

Stellen, die für die Durchführung von EG-Baumusterprüfungen gemäß Richtlinie 98/37/EG gemeldet sind, können auch weiterhin EG-Baumusterprüfungen gemäß Richtlinie 2006/42/EG durchführen, wenn ihre Notifizierung die jeweiligen Produktkategorien abdeckt.
Für Produktkategorien in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG, die nicht in Anhang IV der Richtlinie 98/37/EG aufgeführt sind, müssen die Mitgliedstaaten neue Stellen notifizieren bzw. den Bereich der Notifizierung bestehender notifizierter Stellen erweitern.

Da die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit in Anhang I zum Teil geändert worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gemäß Richtlinie 98/37/EG ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigungen ihre Gültigkeit für die Richtlinie 2006/42/EG behalten.
Im Übrigen müssen diese Bescheinigungen durch den Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG aktualisiert werden.
Vor diesem Hintergrund werden die notifizierten Stellen prüfen müssen, ob die bestehenden EG-Baumusterprüfbescheinigungen auch mit den Anforderungen der neuen Richtlinie in Einklang stehen, und sie durch den Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG aktualisieren. Hersteller sind aufgefordert, diese Überprüfung unverzüglich zu beantragen, damit Engpässe in den Monaten vor Dezember 2009 vermieden werden können.
Da die Richtlinie 2006/42/EG vorschreibt, dass eine Überprüfung der EG-Baumusterprüfbescheinigungen alle fünf Jahre zu erfolgen hat (siehe Anhang IX, Absatz 9.3), kann der 5-Jahreszeitraum für bestehende Bescheinigungen an dem Tag beginnen, an dem sie entsprechend der Richtlinie 2006/42/EC aktualisiert worden sind.

Die in Artikel 8 (2) (c) der Richtlinie 98/37/EG genannten Verfahren werden in der Richtlinie 2006/42/EG nicht fortgeführt. Somit müssen Hersteller von Produkten, die auf Grundlage dieser Verfahren in Verkehr gebracht worden sind, ab dem 29. Dezember 2009 eines der in Artikel 12 (3) und (4) der Richtlinie 2006/42/EG genannten Verfahren anwenden.
Bei Produkten, die in Einklang mit harmonisierten Normen, die sämtliche relevanten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit abdecken, hergestellt wurden, wird der Hersteller die Konformität des Produkts gemäß des Verfahrens laut Artikel 12 (3) (a) der Richtlinie selbst zertifizieren können.