Tandemhub – Zusammenarbeit von Kranen

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:

Aufgrund einer Anfrage, ob das Einheben einer Brücke im Tandemhub mit einem Turmdrehkran und einem Autokran zulässig ist, ist das Themenfeld zu folgender Entscheidung gelangt:

Diese Kranarten besitzen eine sehr unterschiedliche Charakteristik der Bewegungen, ein unterschiedliches Verformungsverhalten, unterschiedliche Standsicherheiten, und ein unterschiedliches Verhalten bei Not-Halt, Bremsungen oder Energieausfall.

Beim gemeinsamen Lastentransport (wobei das Gewicht der Brücke und die Tragfähigkeit der Krane in den jeweiligen Laststellungen dem Sachgebiet nicht bekannt sind) mit unterschiedlichen Kranarten können kritische Schiefstellungen, Lastschwerpunktverschiebungen oder Nachläufe beim Transport auftreten.

Aus der Sicht des Sachgebietes ist diese Kran-Kombination aus den vorgenannten Gründen für den beschriebenen Transport (gemeinsames Einheben einer Brücke) nicht geeignet.

Das Sachgebiet hat dem beschriebenen Lastentransport nach den Bestimmungen des §33 „Zusammenarbeit mehrerer Krane“ der UVV „Krane“ DGUV Vorschrift 52, daher nicht zugestimmt. 

Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

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