Information zum Prüfergebnis

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:

Das Themenfeld hat mehrfach Kenntnis von Prüfberichten erlangt, deren Qualität unzureichend ist.

Das Themenfeld hatte hierzu Folgendes festgestellt:

Gemäß §28 DGUV Vorschrift 52 ermächtigte Sachverständige führen ihre Prüfungen im Sinne des Regelwerks der Berufsgenossenschaften durch, d. h. der ermächtigte Sachverständige unterwirft sich den Vorgaben des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks. Mangelhafte Prüfungen führen im Schadensfalle zur Haftung des Sachverständigen.

Dieser Tatsache müssen sich ermächtigte Sachverständige bei der Erstellung des Prüfberichtes bewusst sein.  

Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

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