FAQ Physische Belastungen

Instrumente

Leitmerkmalmethoden (LMM) sind Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung, um physische Belastungen für Beschäftigte praxisnah einschätzen zu können.

Belastungen wie

  • Heben-Halten-Tragen (LMM-HHT),
  • Ziehen-Schieben- (LMM-ZS),
  • Manuelle Arbeitsprozesse (LMM-MA),
  • Ganzkörperkräfte (LMM-GK),
  • Körperfortbewegung (LMM-KB)
  • und Körperzwangshaltungen (LMM-KH)

können mit Hilfe der Arbeitsblätter mit ihren spezifischen Merkmalen beschrieben und bewertet werden.

In der DGUV Information 208-033 werden sogenannte Bewertungs-Tools und ihre Anwendungsbereiche vorgestellt. Einige helfen nur beim Erkennen von Belastungen (z.B. Checkliste nach DGUV I 240-460, AWS-light aus dem KoBRA-Projekt) andere bewerten bestimmte Belastungsarten und führen eine Gesamtbeurteilung auf (z.B. „European Assembly Worksheet“ EAWS, PC-basierte E-Version Mischbelastungen zu den Leitmerkmalmethoden - demnächst erst verfügbar).

Wegen der Diversität (Unterschiedlichkeit) der Menschen ist eine Angabe von maximalen Lastgewichten nicht sinnvoll. Es gibt spezielle Grenzlastverfahren, wie z.B. von NIOSH oder REFA, die maximale Lastgewichte bestimmen lassen. Diese Verfahren berücksichtigen Tätigkeitsmerkmale, Häufigkeiten, Hubwege etc. und liefern Werte für die betriebliche Nutzung. Im Mutterschutzgesetz und in der Kinderarbeitsschutzverordnung hingegen sind konkrete Werte  (5 kg, 7,5 kg und 10 kg) aufgeführt.

Die Bewertung physischer Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung kann gut über die Schritte Erkennen von Belastungsarten (grobes Screening mit Checklisten) gefolgt vom Einschätzen des Risikos (spezielle Screening Methoden wie LMM) erfolgen. Sind diese Schritte nicht ausreichend, so kann mit Experten Screening (Kraftatlas, RULA, EAWS, OWAS…) weiter untersucht werden. Ein nächster Schritt kann eine betriebliche Messung mit z.B. dem CUELA-Verfahren sein. In besonderen Fällen kann auch eine Labormessung (z.B. Motion Capturing, Messungen mit Hilfe der Elektromyographie EMG) erforderlich sein.

Im Betrieb können physikalische Größen wie Lastgewichte, Kräfte, Abmessungen am Arbeitsplatz aber auch Körpermaße der Beschäftigten einfach gemessen werden. Diese Maße können für die Ableitung von physischen Belastungen mit Hilfe von z.B. den LMM herangezogen werden. Das genügt i.d.R. für die Risikobewertung.

„Echte“ Messungen von physischen Belastungen sind je nach Belastungsart mit aufwendigen Messverfahren verbunden. Sie nehmen Werte auf, die rechnergestützt über Algorithmen und Auswertetools einen Risikobereich anzeigen. Beim CUELA-Verfahren werden z.B. Körperhaltungen kontinuierlich gemessen und das Risiko nach dem OAWS- Verfahren bewertet.

Recht

  1. Das Arbeitsschutz-Regelwerk verpflichtet den Arbeitgeber nicht, jeden Bildschirmarbeitsplatz mit höhenverstellbaren Tischen auszustatten.
  2. Höhenverstellbarkeit ist ergonomisch sinnvoll (vgl. DGUV-Information 215-410:
     Bildschirm- und Büroarbeitsplätze). Bei Arbeitstischen mit einer höhenverstellbaren Arbeitsfläche ist eine gute Anpassung an unterschiedlich große Menschen möglich. Höhenverstellbare Arbeitsflächen, die sich sowohl im Sitzen als auch im Stehen nutzen lassen, wirken sich günstig auf den Bewegungsapparat des Menschen aus, wenn durch die Bereitschaft zur Nutzung der Höhenverstellung die Sitz-Steh-Dynamik gefördert wird.
  3. §81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen...Absatz 4: Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf...Satz 5: Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

Die BGHM leistet für ergonomische Arbeitsmittel nur im Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) bzw. bei bestehender Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht (§3 BKV).

Im Fokus steht die arbeitsbedingte Belastung des Muskel-Skelett-Systems. Ständige Überlastung kann ebenso gesundheitsgefährdend sein wie ständige Unterforderung.

Als wesentliche Arten wurden dabei identifiziert:

  • Heben und Tragen sowie Ziehen und Schieben von Lasten
  • Manuelle Tätigkeiten (Repetition)
  • Körperzwangshaltungen
  • Erhöhte Körperkräfte
  • Körperfortbewegung
  • Hand-Arm-Vibrationen sowie Ganzkörpervibrationen

Erkrankungsbedingte Leistungseinschränkungen und Ausfälle bedeuten neben reduzierter Lebensqualität betroffener Menschen Mehraufwand für die Kollegen (Vertretung) und Unternehmen (Lohnfortzahlung, Terminverzug, ...).

Gute ergonomische Bedingungen lassen eine Verbesserung der Arbeitsqualität erwarten, leisten einen Beirtrag zu Mitarbeiterzufriedenheit und letztlich dem Image des Unternehmens.

Belastung ist nicht zu minimieren, sondern optimal zu gestalten:

  • Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (Arbeitsschutzgesetz).
  • Manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, sind zu vermeiden(LasthandhabV).

Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):

  • Pflichtvorsorge beim Erreichen der Expositionsgrenzwerte (Vibration)
  • Angebotsvorsorge bei Überschreitung der Auslösewerte (Vibration) und wesentlich erhöhter Belastung (Risikobereich 3 nach Leitmerkmalmethode) bei Lastenhandhabung, Repetitiven manuellen Tätigkeiten und Körperzwangshaltungen (AMR 13.2)

Ja. Als Berufskrankheiten können Erkrankungen der 21er-Reihe in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung anerkannt werden.

Zum Beispiel:

  • 2108 Erkrankung der Lendewirbelsäule durch Lastenhandhabung...
  • 2112 Gonarthrose
  • 2113 Carpaltunnel-Syndrom.

Vorgehensweise

Im Betrieb sind je Fragestellung die Sicherheitsbeauftragten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt die ersten Ansprechpartner. Gibt es im Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, kann auch von diesem beraten werden. Hilfreiche Informationen können selbstverständlich auch bei den Beschäftigten und dem Betriebsrat eingeholt werden.

Beratung wird auch durch Ihre BGHM und unabhängigen Instituten angeboten.

Die individuelle Beratung ist für die Mitgliedsbetriebe ein Serviceangebot der BGHM. Die zuständige Aufsichtsperson berät die Betriebe auf Anfrage. Sie kann Messungen (z.B. Schwingungsmessungen) und fachbezogene Beratungen (z.B. Ergonomieberatungen) durch BGHM-Mitarbeiter*innen beauftragen.

Derzeit wird von der BGHM das Seminar Muskel- und Skelettbelastungen - Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsgestaltung (GEPE10) und auch das Seminar Beleuchtung (GEBL10) ist zu empfehlen, denn ein gut beleuchteter Arbeitsplatz dient selbstverständlich auch der Ergonomie.

Das STOP Prinzip weist auf die Rangfolge der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw. Verminderung hin:

S für Substitution: Arbeitsverfahren wird durch ein Risiko freies/ärmeres ersetzt (substituiert)
   Beispiel: Einsatz eines Roboters für eine Teiltätigkeit 

T für technische:  Mit einer Arbeitshilfe bzw. Werkzeug wird eine Belastung gewandelt
   Beispiel: Vakuumheber entastet von Hebearbeit

O für organisatorisch: Betriebliche Vorgaben zum Arbeitsverfahren
   Beispiel: Pausengestaltung bei Tätigkeiten mit hohem Muskeleinsatz

P für personenbezogen: Einsatz PSA, Unterweisung
   Beispiel: passive Exoskelette, arbeitsmedizinische Vorsorge

 

Die Internetseiten der BGHM bieten unter dem Reiter „Arbeitschützer“ und dem Stichwort „Ergonomie“ umfangreiche Informationen auch zum Thema physische Belastungen an.

Der Webcode 751 verlinkt zum Thema „Muskel-Skelett-Belastungen“, über den Webcode 231 sind Informationen zu Vibrationen abrufbar.