Maschinen

Maschinen müssen nicht nur zuverlässig und leistungsfähig, sondern auch sicher sein. Bereits durch die Konstruktion müssen Maschinen so gestaltet sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und bei vorhersehbarer Fehlanwendung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen entstehen. Dies ist in der Europäischen Maschinenrichtlinie festgelegt, die durch die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz im deutschen Recht verankert ist.

In den Betrieben dürfen nur solche Maschinen in Betrieb genommen werden, die diesen Anforderungen entsprechen. Dies wiederum bestimmt die Betriebssicherheitsverordnung, die sich nicht an den Maschinenhersteller, sondern an den Betreiber richtet. Eine nach der Maschinenrichtlinie als sicher geltende Maschine wird vom Hersteller durch das CE-Zeichen gekennzeichnet. 

Zusätzlich zur Maschinenrichtlinie existiert ein umfangreiches europäisch harmonisiertes Normenwerk. Im Bereich Maschinen besitzen ca. 500 dieser Normen die sogenannte Vermutungswirkung. Das bedeutet, dass die Sicherheitsanforderungen der entsprechenden Norm auch denen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Nummer und Titel der Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die Normen werden in Deutschland in das DIN- Normenwerk übernommen und können z. B. beim Beuth-Verlag bezogen werden.

Nicht immer lassen sich jedoch die für die betriebliche Praxis nötigen Zusatzinformationen direkt aus Richtlinien-, Normen- oder Vorschriftentexten ableiten. Hierzu bedarf es ergänzender Hinweise, Praxistipps und Erläuterungen. Dazu sollen Ihnen u. a. die folgenden Seiten eine Hilfe sein. In der betrieblichen Praxis auftretende Fragen werden regelmäßig auch in den Gremien des Fachbereichs Holz und Metall erörtert. Mit der Herausgabe von Fachbereich AKTUELL wird das Ziel verfolgt, diese Praxishinweise und Erläuterungen koordiniert bereitzustellen.

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