Grundsätzliche Arbeitsschritte für das sichere Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen von Lasten

Um eine Last sicher anzuschlagen und zu transportieren, sind folgende Arbeitsschritte erforderlich:

  • Ermittlung des Gewichts und der Schwerpunktlage der Last
  • Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel
  • Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Funktionskontrolle
  • fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen der Last
  • Verlassen des Gefahrenbereichs
  • Verständigung der Transportbeteiligten

1. Ermittlung des Gewichts und der Schwerpunktlage der Last

Um eine Last sicher anschlagen zu können, ist es erforderlich, das Gewicht und die Lage des Schwerpunkts zu kennen. Deren Ermittlung muss Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach §3 der Betriebssicherheitsverordnung sein.

Grundsätzlich sind Gewicht und Schwerpunkt auf der Last oder in Begleitdokumenten angegeben.
Ist das Gewicht unbekannt, muss es durch Wiegen oder Berechnen ermittelt werden.

Ist die Schwerpunktlage unbekannt, muss sie vor dem Transportvorgang ermittelt werden.
Siehe auch DGUV Information 209-013 „Anschläger“.

2. Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel

Anschläger und Anschlägerinnen müssen bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln die Vorgaben berücksichtigen, die sich zum Beispiel aus der Konstruktion oder Planung ergeben.

Bei der Auswahl der Lastaufnahme- und Anschlagmittel  müssen Anschlägerinnen und Anschläger zum Beispiel folgende Punkte beachten:

  • Es dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel verwendet werden, die die erforderliche Kennzeichnung aufweisen (z. B. Typenschild bei Lastaufnahmemitteln, Metallanhänger bei Anschlagketten, Etikett bei textilen Anschlagmitteln).
  • Die Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden.
  • Das Lastaufnahme- bzw. Anschlagmittel muss für die Beschaffenheit der Last und die Umgebungsbedingungen geeignet sein. Dazu gehören die Oberfläche der Last, die Temperatur und scharfe Kanten. Die Last, die Lastaufnahme- und Anschlagmittel dürfen nicht verrutschen können oder beschädigt werden.

3. Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Funktionskontrolle

Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen sich in einem arbeitssicheren Zustand befinden.
Sind augenfällige Mängel und/oder Funktionsstörungen, die die Sicherheit gefährden, vor oder während des Gebrauchs erkennbar, dürfen Lastaufnahme- und Anschlagmittel nicht verwendet werden. In diesem Fall spricht man von einer Ablegereife.

Wenn nicht sicher ist, ob das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel arbeitssicher ist, darf es nicht mehr genutzt werden.

Ablegereife

  • Die Prüfung, ob sich ein Anschlagmittel in einem arbeitssicheren Zustand befindet, muss durch eine befähigte Person nach Gefährdungsbeurteilung wiederkehrend und vom Anschläger durch eine Sichtkontrolle vor jedem Gebrauch erfolgen.
  • Allgemeine Beschädigungen des Anschlagmittels in Form von Rissen, Verformung sowie Verschleiß z.B. durch Abrieb oder Umwelteinflüsse (Korrosion, Chemikalien, Temperatur) können zu einer Ablegereife des Anschlagmitteln führen.
  • Die genauen Kriterien für die Ablegereife sind für Ketten, Seile, Rundschlingen und Hebebänder individuell unterschiedlich und in der DGUV Information 209-013 und den entsprechenden Normen geregelt.

4. Fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen der Last

Lasten sind so anzuschlagen, aufzunehmen und abzusetzen, dass sowohl das Anschlagpersonal als auch andere Personen im Umfeld nicht gefährdet werden.

Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Last können zum Beispiel entstehen durch Herabfallen, Pendeln, Kippen, Umfallen, Auseinanderfallen, Abgleiten oder Abrollen.

Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen des Lastaufnahme- bzw. Anschlagmittels können zum Beispiel durch Aushängen, Abreißen, Peitschen, Kippen entstehen.

Siehe auch DGUV Information 209-013 „Anschläger“.

5. Verlassen des Gefahrenbereichs

Die Umgebung der Last ist ein Gefahrenbereich. Grundsätzlich muss dieser Gefahrenbereich vor dem Anheben der Last verlassen werden und darf erst nach dem Absetzen der Last wieder betreten werden.

Wenn es unvermeidlich ist, dass sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten, müssen in der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen für sie festgelegt werden.

Personen, deren Aufenthalt im Gefahrenbereich nicht erforderlich ist, dürfen sich dort nicht aufhalten.

6. Verständigung der Transportbeteiligten

Lasten dürfen erst dann bewegt werden, wenn klare Anweisungen von einer der folgenden verantwortlichen Personen vorliegen.

Verantwortliche können sein:

  • Anschlagende
  • Einweisende
  • vom Unternehmer oder von der Unternehmerin beauftragte Personen

Die Verständigung der Transportbeteiligten muss vor dem Transportvorgang festgelegt werden (z. B. Handzeichen, Sprache, Sprechfunk).

Wenn für einen Transportvorgang mehrere Personen erforderlich sind, muss eine verantwortliche Person für die Kommunikation bestimmt und der Maschinenführerin oder dem Maschinenführer mitgeteilt werden.

Nur die verantwortliche Person nimmt Verbindung zum Maschinenführer oder zur Maschinenführerin auf. Sie darf das Zeichen zum Bewegen der Last erst geben, wenn die Last sicher angeschlagen ist und alle Personen den Gefahrenbereich verlassen haben.

Siehe auch DGUV-Regel  109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb"

Weiterführende Informationen und Downloads

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