Versicherungsschutz

Arbeitsunfall

Wie ist der Versicherungsschutz in folgenden Fällen?

Versichert sind alle betrieblichen Tätigkeiten und damit verbundene Wege. Nicht versichert sind rein private Tätigkeiten (z. B. Stadtbesichtigung, Essen usw.).

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt eine versicherte Person als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Versicherungsfalles entweder überhaupt nicht oder nur unter der Gefahr hin, ihren Körper- oder Geisteszustand zu verschlimmern, fähig ist, der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Grundsätzlich wird das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt. Da es sich bei der Arbeitsunfähigkeit jedoch um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, liegt die letzte Entscheidung ausschließlich beim Unfallversicherungsträger.

Die Arbeitsunfähigkeit orientiert sich an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Hierunter ist nicht nur die Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz zu verstehen, sondern auch eine gleichartige oder gleichwertige Tätigkeit. Je weniger speziell die vor dem Arbeitsunfall ausgeübte Tätigkeit war, umso häufiger gibt es ähnlich geartete (verweisbare) Tätigkeiten. Wird die zuletzt ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit wieder aufgenommen, endet die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die versicherte Person erhält in diesem Fall Arbeitsentgelt.

Eine teilweise (z.B. stundenweise) Arbeitsfähigkeit kennt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Wird die versicherte Person den Anforderungen am Arbeitsplatz nur zu einem gewissen Teil gerecht, muss darüber nachgedacht werden, eine Belastungserprobung und Arbeitstherapie mit weiterlaufender Arbeitsunfähigkeit einzuleiten.

Auf eine andersartige Tätigkeit (d. h. keine Gleichartigkeit nach der Arbeitstätigkeit und der Bezahlung) brauchen sich Arbeitnehmende jedoch nicht verweisen zu lassen. Das Ausmaß des Weisungsrechts ist durch den Inhalt des Arbeitsvertrags begrenzt.

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Betriebssport

  • dem Ausgleich für körperliche und geistige Beanspruchung durch die Betriebstätigkeit dient und keinen Wettkampfcharakter hat (z. B. keine Pokalspiele wie Fußballturniere),
  • regelmäßig stattfindet (mindestens einmal im Monat),
  • hinsichtlich Zeit und Dauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht – wie z. B. nach der Arbeit (keine Freizeitgestaltung wie z. B. mehrtägige Skifreizeit),
  • unternehmensbezogen organisiert ist - z. B. weil das Unternehmen feste Zeiten vorgibt oder die Sportstätten und -geräte zur Verfügung stellt,
  • im Wesentlichen auf Betriebsangehörige des Unternehmens beschränkt ist (versichert auch, wenn mehrere Unternehmen gemeinsam Betriebssport anbieten).

Entscheidend für den Versicherungsschutz für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern) ist, dass

  • die Unternehmensleitung der Veranstalter ist oder die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet - das heißt, sie muss von ihr gebilligt und gefördert werden (z. B. durch Zeitgutschrift),
  • die Veranstaltung dazu dient, die Verbundenheit zwischen der Belegschaft untereinander und der Leitung zu fördern,
  • die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person anwesend ist, (Hinweis: Bei Veranstaltungen in kleineren Einheiten - z. B. im Sachgebiet oder Team - reicht es aus, wenn diese im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet und die jeweilige Leitung teilnimmt.)
  • der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Betriebsangehörigen besteht und
  • die Veranstaltung allen Beschäftigten der jeweiligen Organisationseinheit offensteht.

Insbesondere bei geringer Beteiligung ist hier eine Gesamtbetrachtung erforderlich.

Dienst- oder Betriebswege sind alle Wege, die Versicherte im direkten Auftrag des Unternehmers oder im wohlverstandenen Interesse des Betriebes unternehmen: zum Beispiel von einer Arbeitsstätte zur anderen, auf dem Werksgelände oder zwischen Betrieb und Außenarbeitsplatz. Unfälle auf diesen Wegen gelten als Arbeitsunfälle.

Versichert sind alle Tätigkeiten, die unmittelbar dem Zweck der Geschäftsreise entsprechen und zwangsläufig in engem Zusammenhang mit der Reise anfallen. Nicht versichert sind rein private Tätigkeiten.

Auch wer vorübergehend im Ausland arbeitet steht unter Versicherungsschutz. Weiteres siehe hier.

Erfolgt die Teilnahme im Auftrag des Arbeitgebers, besteht Versicherungsschutz. Nehmen Beschäftigte auf Eigeninitiative am Training teil - ohne Einflussnahme des Arbeitgebers (z. B. kein Zuschuss oder bezahlte Arbeitsfreistellung) - besteht kein Versicherungsschutz, da die Teilnahme dann als privat anzusehen ist.

Die BGHM bietet ihren Mitgliedunternehmen das Fahrsicherheitstraining kostenlos an. Näheres siehe hier.

Versichert sind nur Risiken, die in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.

Essen, Trinken, Schlafen oder Spazierengehen während einer Arbeitspause sind nur im Ausnahmefall versichert, da sie grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind.

Auch Rauchen oder die Wege zum Raucherraum sind in der Regel nicht versichert.

Versichert sind jedoch die Wege zum Essen wie z.B. in die eigene oder fremde Kantine.

Der Konsum von Alkohol führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dieser die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls ist.

Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt in der Regel keine Sachwerte.

Ausnahmen:

Sachschäden, die durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen (z.B. zerrissene Kleidung). Durch einen Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z. B. Brille) werden ersetzt, wenn diese bestimmungsgemäß getragen wurden.

Obwohl das Thema immer wieder aufkommt, kennt die gesetzliche Unfallversicherung bei der Beurteilung der Meldepflicht eines Versicherungsfalls den Begriff eines „Schonarbeitsplatzes“ oder einer „Übergangstätigkeit“ nicht. 

Die UV-Träger orientieren sich ausschließlich an dem Rechtsbegriff der „Arbeitsunfähigkeit“. Es wird bei der Beurteilung darauf abgestellt, ob die versicherte Person ihre bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit vollumfänglich wieder aufnehmen kann. Ist dies nicht der Fall, gilt sie als weiterhin arbeitsunfähig (näheres finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitsunfähigkeit").

Bei Arbeiten in der häuslichen Umgebung besteht, unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Telearbeit, mobilem Arbeiten oder Homeoffice erfolgen, grundsätzlich für alle Tätigkeiten Versicherungsschutz, die betrieblichen Interessen dienen.

Ebenfalls versichert sind Wege,

  • sog. Betriebswege,…
    • zur erstmaligen Aufnahme einer versicherten Tätigkeit (auch direkt aus dem Schlafzimmer heraus), wenn die Handlungstendenz auf die unmittelbare Aufnahme der Arbeit gerichtet ist;
    • innerhalb der Wohnung oder des Hauses, die der Verrichtung der Arbeit zuzurechnen sind, z. B. zu einem beruflich genutzten Drucker oder zur Überprüfung der beruflich genutzten Internetverbindung;
    • zum oder vom Ort der Nahrungsaufnahme im häuslichen Bereich, die der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit dienen, und zwar bis zur und ab der Tür zum Esszimmer oder der Küche (vergleichbar mit der Kantinentür), wenn sich der Arbeitsplatz in einem anderen Raum der Wohnung befindet;
    • zur Toilette (bis zur Badezimmer- bzw. Toilettentür und wieder ab Durchschreiten dieser Tür);
    • wenn sich die versicherte Person unplanmäßig von der im häuslichen Bereich begonnen Tätigkeit zur Unternehmensstätte begeben muss, um dort z. B. an einer Besprechung teilzunehmen
  •  sog. Wegeunfälle... (hier beginnt und endet der Versicherungsschutz mit Durchschreiten der Außenhaustür des von den betroffenen Personen bewohnten Gebäudes) aus dem häuslichen Bereich zum Kindergarten oder der Kindertagespflege und zurück, um Kinder außerhäuslicher Betreuung anzuvertrauen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht, 
    • d. h. der Weg 2 Stunden vor Beginn oder spätestens 2 Stunden nach Beendigung dieser Tätigkeit angetreten oder 
    • in die versicherte Tätigkeit eingeschoben wird (z. B. nach dem Arbeitsbeginn um 6 Uhr wird ein Kind um 8.00 Uhr in den Kindergarten gebracht).

Kein Versicherungsschutz besteht auf Wegen…

  • nach Ende der versicherten Tätigkeit in andere Räume zu Hause; hier bilden objektivierbare Handlungen (z. B. Herunterfahren des Rechners) das Ende des Versicherungsschutzes;
  • im Rahmen der Zubereitung von Nahrung (auch wenn sich der Arbeitsplatz in der Küche befindet), da diese Wege der Herrichtung der Speisen dienen;
  • zum Einkauf von Nahrungsmitteln;
  • aus privaten Gründen, z. B. Annahme eines Pakets während der Arbeitszeit oder zur Waschmaschine, um dort die Wäsche zu entnehmen;
  • die von anderen Orten angetreten werden, um die Arbeit im eigenen Haushalt zu erbringen.

Wird die berufliche Tätigkeit trotz Krankschreibung wiederaufgenommen, besteht automatisch Versicherungsschutz. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gilt als beendet, wenn die zuletzt ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit wiederaufgenommen wird.

Bei der Entscheidung sollte aber beachtet werden, dass man sich selbst und andere gefährden kann, wenn die Arbeit vorzeitig und gegen den ärztlichen Rat aufgenommen wird.

Bei Überstunden bleibt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestehen, selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit überschritten wird.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz beträgt die werktägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden, unter bestimmten Voraussetzungen auch 10 Stunden. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überwachen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, dass die Tätigkeit dem Unternehmen dienen soll.