Verletztengeld

Während der Arbeitsunfähigkeit und der medizinischen Rehabilitation zahlt die BGHM Verletztengeld, um den versicherungsbedingten Ausfall an Arbeitsentgelt und/oder Arbeitseinkommen auszugleichen. Damit hat das Verletztengeld - genau wie z. B. das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung - eine konkrete Entgelt- oder Einkommensersatzfunktion.

Verletztengeld wird für jeden Kalendertag, für den die Voraussetzungen erfüllt sind, gezahlt. Monate mit einem durchgehenden Verletztengeldbezug werden immer mit 30 Tagen angesetzt.

Verletztengeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber - also in der Regel ab der 7. Woche – leistet die BGHM Verletztengeld.

Es beträgt 80 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts und darf nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Im Vergleich dazu: Das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts und höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts.

Zusätzlich zahlt die BG die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe (Ausnahme: Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung bei Kinderlosen). Zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge jeweils zur Hälfte übernommen. Die andere Hälfte, die die Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst zu tragen haben, wird vom Verletztengeld abgezogen. 

Das Verletztengeld und die Beiträge werden über die Krankenkassen ausgezahlt.

Verletztengeld für Unternehmerinnen und Unternehmer

Die Zahlung von Verletztengeld an Unternehmerinnen und Unternehmer, die kraft Gesetzes oder freiwillig versichert sind, richtet sich nach § 47 Abs. 5 SGB VII sowie den Regelungen unserer Satzung.

Das Verletztengeld beträgt je Kalendertag 1/450 des Jahresarbeitsverdienstes bzw. der Versicherungssumme. Für die Dauer der Verletztengeldzahlung wird geprüft, ob Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuführen sind.
Es wird in der Regel von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Abweichungen hiervon können z. B. aus Regelungen zur Entgeltfortzahlung aus dem Gesellschaftervertrag resultieren.