Übergangsgeld

Während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zahlt die BGHM Übergangsgeld.

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den Familienverhältnissen der Verletzten zur Zeit der Berufshilfemaßnahme.

Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes.

Zusätzlich zum Übergangsgeld zahlt die BGHM die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung jeweils in voller Höhe. Ausnahme: Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung bei Kinderlosen.

Neben dem Übergangsgeld erhalten die Verletzten bei Vorliegen der Voraussetzungen Rente.