Versicherungsschutz

Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Versicherter durch die Arbeit zuzieht und die entweder
- in der Berufskrankheiten-Verordnung (BK-Liste) aufgeführt
- oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.
Als Berufskrankheiten kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die so genannten Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf- Erkrankungen können deshalb in der Regel keine Berufskrankheiten sein.
Die Liste der Berufskrankheiten wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Aktuelle Änderung der BK-Verordnung ab 1. Juli 2009:
Die Liste der Berufskrankheiten ist ab 1. Juli 2009 um zwei neue Berufskrankheiten erweitert worden. Es handelt sich um die Gonarthrose durch kniebelastende Tätigkeiten (BK-Nr. 2112) und die Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen (BK-Nr. 4115). Weitere Änderungen der Liste dienen der Ergänzung und Klarstellung von bereits bestehenden Berufskrankheiten (BK-Nrn. 1318, 4113 und 4114).
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Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Hierzu sind Unternehmer und Ärzte verpflichtet.
Info vom 18.1.2012:
Carpaltunnelsyndrom zur BK-Anerkennung empfohlen
Der zuständige Ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat vorgeschlagen, das Carpaltunnelsyndrom (CTS) als neue Berufskrankheit in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. In dem Vorschlag wird die Erkrankung als „Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnelsyndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen“ beschrieben. Im Rahmen der wissenschaftlichen Begründung kann somit eine derartige Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden.
Beim CTS handelt es sich zumeist um ein chronisches Druckleiden des oben beschriebenen Nervs im Handgelenk. Die Erkrankung beginnt dort in der Regel mit Schmerzen, die gelegentlich bis in die Schulter ausstrahlen. Im weiteren Verlauf kommt es zu Berührungs- und Druckempfindlichkeiten oder Missempfindungen in der Umgebung des Nervs, die sogar zu Muskelschwund des Daumenballens führen können. Das CTS kann vielfältige Ursachen haben. Neben den oben beschriebenen beruflichen Belastungen kommen auch anatomische Veränderungen wie die Verengung des Karpalkanals oder andere Erkrankungen wie beispielsweise Diabetes mellitus, Rheuma und Störungen der Schilddrüse in Frage.
In seiner wissenschaftlichen Begründung sieht der Sachverständigenbeirat einen kausalen Zusammenhang zwischen arbeitsbedingten manuellen Belastungen in unterschiedlichsten Berufen und dem Auftreten eines CTS als gesichert an. Demnach sind die schädigenden Einwirkungen gekennzeichnet durch:
• regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten mit Beugung oder Streckung der Hände im Handgelenk und erhöhtem Kraftaufwand der Hände (kraftvolles Greifen) oder
• Einwirkungen von Hand-Arm-Schwingungen, zum Beispiel durch vibrierende Maschinen wie unter anderem handgeführte Motorsägen und Steinbohrer, die zu einer Volumenzunahme mit Druckerhöhung im Carpaltunnel führen.
Die höchsten CTS-Erkrankungsrisiken bestehen in Berufen, in denen die Menschen einer intensiven manuellen Belastung ausgesetzt sind. Als Beispiele seien hier Fließbandarbeiter in der Automobilindustrie, Forstarbeiter beim Umgang mit handgehaltenen vibrierenden Werkzeugen, sowie Polsterer und vergleichbare Berufe genannt. Arbeiten mit einer Computertastatur gehören nach dem derzeitigen Kenntnisstand allerdings nicht dazu.
Kehlkopfkrebs als mögliche Berufskrankheit
Auch für den Kehlkopfkrebs durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen hat der zuständige Ärztliche Sachverständigenbeirat die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung „wie eine Berufskrankheit“ geschaffen. Unter Aerosolen wird dabei ein Gemisch aus festen oder flüssigen Schwebeteilchen in der Atemluft verstanden. In der Industrie kommen diese vor allem bei der Herstellung von Seifen, Ethanol und Isopropanol, beim Beizen von Metallen sowie bei der Fertigung von Bleiakkumulatoren vor. Außerberufliche Risikofaktoren für den Kehlkopfkrebs sind insbesondere Rauchen und Alkoholgenuss. Die für die Anerkennung geforderte intensive Schwefelsäureeinwirkung definieren die Wissenschaftler mit einer Konzentration von 0,2 mg/m³ und mehr, mit mehrjährig ist demnach mindestens die fünfjährige Exposition über die volle Arbeitsschicht gemeint. Lungenkrebserkrankungen und Krebserkrankungen des Nasen- und Rachenraums sind nicht Gegenstand der Empfehlung.
Dr. Wolfgang Römer


