Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich bei der Arbeit ereignen.

Der Unfall muss mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und den Gesundheitsschaden verursacht haben.

Wichtig ist, dass die Tätigkeit wesentlich dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient und der Unfall die wesentliche Ursache für den Gesundheitsschaden ist. Ein schon vor dem Unfall vorhandener Schaden, der während einer versicherten Tätigkeit nur akut wird, kann nicht von der Berufsgenossenschaft entschädigt werden.

 

Versichert sind z. B. auch:
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- Dienstreisen / Geschäftsreisen

  • Alle Tätigkeiten, die unmmittelbar dem Zweck der Dienstreise entsprechen und zwangsläufig in engem Zusammenhang mit der Reise anfallen, stehen  unter Versicherungsschutz. Nicht versichert sind rein persönliche Tätigkeiten.

 

Betriebssport, wenn

  • die sportlichen Übungen dem Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz dienen. Ein Wettkampfcharakter darf nicht im Vordergrund stehen. Deshalb sind Pokalspiele wie z. B. Fußballturniere nicht versichert (Ausnahme: sie sind Teil einer Gemeinschaftsveranstal-tung, die nicht nur Sportinteressierte anspricht, sondern allen Betriebsangehörigen offen steht). 
  • der Sport regelmäßig stattfindet (mindestens einmal im Monat).
  • ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen besteht; z. B. weil der Arbeitgeber die Räume oder Sportgeräte zur Verfügung stellt.
  • der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt ist. Es können sich auch Betriebssportgemeinschaften mehrerer Unternehmen zu überbetrieblichen Sportgruppen zusammenschließen. 
  • Zeiten und Dauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Nicht versichert sind sportliche Betätigungen, die als Freizeitgestaltung zu werten sind (z. B. eine mehrtägige Skifreizeit).

 

- Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, wenn:

  • der Arbeitgeber das Betriebsfest oder den Betriebsausflug etc. veranstaltet, billigt oder fördert 
  • die Veranstaltung dazu dient, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen Belegschaft und Betriebsleitung zu fördern
  • der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Betriebsangehörigen (einschließlich Arbeitgeber oder eines von ihm Beauftragten) besteht
  • die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen steht und eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist (z. B. 20 Prozent). Versicherungsschutz besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens Betriebsfeste in einzelnen Abteilungen organisiert werden. 

- Wege zum Essen während der Arbeitspause

  • Dies sind z. B. die Wege in die eigene oder fremde Kantine.

 

- Überstunden 

  • Bei Überstunden bleibt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestehen, selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit überschritten wird (z. B. Arbeitzeit länger als 10 Stunden an einem Tag).

 

- Arbeiten trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit

  • Wird die Arbeit trotz Krankschreibung wieder aufgenommen, besteht automatisch Versicherungsschutz. Die Arbeitsunfähigkeit orientiert sich an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Wird diese oder eine andere zumutbare Tätigkeit wieder aufgenommen, endet die vom Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit. Auf eine andersartige Tätigkeit (d. h. keine Gleichartigkeit nach der Arbeitstätigkeit und der Bezahlung) braucht sich der Arbeitnehmer nicht verweisen zu lassen. Bei der Entscheidung sollte aber beachten werden, dass man sich selbst und andere gefährden kann, wenn die Arbeit vorzeitig und gegen den ärztlichen Rat aufgenommen wird.

 

 - Fahrsicherheitstraining

  • Erfolgt die Teilnahme im Auftrag des Arbeitgebers, besteht Versicherungsschutz. Nimmt der Arbeitnehmer auf Eigeninitiative am Training teil, ohne Einflussnahme des Arbeitgebers (z. B. kein Zuschuss oder bezahlte Arbeitsfreistellung) besteht kein Versicherungsschutz, da die Teilnahme dann als privat anzusehen ist.

 

- Brillenschäden

  • Die getragene Brille muss bei einer versicherten Tätigkeit beschädigt worden sein.


    Kein Versicherungsschutz:
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    Beim Essen, Spazierengehen oder anderen privaten Tätigkeiten besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, auch wenn ein zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang zum Betrieb besteht. Auch Rauchen oder die Wege zum Raucherraum sind in der Regel nicht versichert. Der Konsum von Alkohol führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dieser die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls ist.

     

    Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss vom Unternehmer durch eine Unfallanzeige gemeldet werden.