Fragen zu den Themen Mitgliedschaft und Beitrag

Mitgliedschaft

Wer ein neues Unternehmen eröffnet, ist verpflichtet, dieses bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Dazu teilt die Unternehmerin oder der Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens

  • die Art und den Gegenstand des Unternehmens
  • die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • den Tag der Eröffnung des Unternehmens

dem zuständigen Unfallversicherungsträger mit.

Von der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erhalten die Unfallversicherungsträger in der Regel Durchschriften. Dies entbindet die Unternehmerinnen und Unternehmer aber nicht von ihrer Verpflichtung, sich selbst innerhalb der Frist bei einer Berufsgenossenschaft anzumelden.

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In folgenden Fällen sind Meldungen erforderlich:

  • Art und Gegenstand des Unternehmens ändern sich
  • Eröffnung weiterer Produktionsbereiche oder Verlagerung des Produktionsschwerpunktes
  • Wechsel in der Person der Unternehmerin oder des Unternehmers.

Erfahren Sie mehr zum Thema Änderungsmeldung.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Holz und Metall verarbeitenden Betrieben sind automatisch bei der BGHM gesetzlich unfallversichert. Dazu gehören auch vorübergehend Beschäftigte, Heimarbeiterinnen, Heimarbeiter und Auszubildende. Unternehmerinnen, Unternehmer und unternehmerähnliche Personen in Kapitalgesellschaften können eine Freiwillige Versicherung abschließen.

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Die gesetzliche Unfallversicherung wurde zur Ablösung der Unternehmerhaftung gegründet. Daher zahlt das Unternehmen den Beitrag und ist Mitglied der Berufsgenossenschaft.

Die BGHM ist nach § 3 der Satzung in der Bundesrepublik Deutschland sachlich zuständig für:

  • Unternehmen der Holzgewinnung sowie für Unternehmen die Holz, Kunststoffe oder ähnliche Werkstoffe be- oder verarbeiten
  • Unternehmen der Eisen-, Stahl-, Edelmetall- und Metallerzeugung sowie für Unternehmen, die Eisen, Stahl, Metall, Edelmetall, Edelsteine, Halbedelsteine sowie ähnliche Werkstoffe be- oder verarbeiten.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von dem Unternehmen allein aufgebracht. Für die Beschäftigten ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.

Sofern eine Freiwillige Versicherung abgeschlossen wurde, ist der Beitragsbescheid an diese Person gerichtet.

Erfahren Sie mehr zum Thema Beitrag und  Freiwillige Versicherung.

Beitrag

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von dem Unternehmen allein aufgebracht. Für die Beschäftigten ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.

Sofern eine Freiwillige Versicherung abgeschlossen wurde, ist der Beitragsbescheid an diese Person gerichtet.

Erfahren Sie mehr zum Thema Beitrag und  Freiwillige Versicherung.

Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Das bedeutet, dass die Ausgaben aus dem Umlagejahr im folgenden Kalenderjahr auf die Unternehmen verteilt werden.

In dieser Umlage bringt jede Berufsgenossenschaft Rentenlasten in der Höhe ihrer Strukturlast auf. Diese entspricht derjenigen Belastung, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn die Anzahl und die Kosten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie die gemeldeten Entgelte schon immer auf dem heutigen Niveau gelegen hätten.

Die Formel zur Berechnung der Basis- und Strukturumlage lautet:

    Arbeitsentgelt    x    Gefahrklasse    x    Beitragsfuß (Umlageziffer)   :   1000

Erfahren Sie mehr zum Thema Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung und Beitragsberechnung.

Der Rest, die so genannte Überaltlast, wird von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen.

Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres

  • die Arbeitsentgelte der Versicherten
  • die geleisteten Arbeitsstunden und
  • die Anzahl der Versicherten

mit dem Lohnnachweis DIGITAL zu melden.

Die Höhe der gemeldeten Arbeitsentgelte ist eine der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge.

Erfahren Sie mehr zum Thema Lohnnachweis.

Die Gefahrklasse ist Bestandteil der Beitragsformel. Sie spiegelt die Unfallgefahr der jeweiligen Branche wider, der das Unternehmen angehört und wird rechnerisch aus der Gegenüberstellung der Entschädigungsleistungen und den Entgelten der jeweiligen Gewerbezweige ermittelt. Die Gefahrklassen sind im Gefahrtarif der BGHM Teil III aufgeführt. Die Tarifstelle ist lediglich die Ordnungszahl der enthaltenen Tabelle und damit kein Faktor der Beitragsberechnung.

Den Unternehmen wird die jeweilige Gefahrklasse im Aufnahmebescheid oder dem Veranlagungsbescheid mitgeteilt.

Erfahren Sie mehr zu den Themen:

 

Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Erst nach Ablauf eines Kalenderjahres kann die Berufsgenossenschaft ihren Bedarf (Umlagesoll) ermitteln. Dieser wird dann auf die beitragspflichtigen Mitgliedsunternehmen umgelegt.

Der Beitragsfuß (auch Umlageziffer genannt) wird jährlich nach folgender Formel ermittelt:

        Umlagesoll    x   1000   :   Summe der Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen

Die Beitragseinheiten sind das Produkt aus Gesamtentgelt und Gefahrklasse.

Erfahren Sie mehr zum Thema Beitragsberechnung.

Die Beitragsfüße (oder Umlageziffern) der BGHM für das Umlagejahr 2023 lauten:

  • Basis- und Strukturumlage: 4,88
  • Umlage Überaltlastausgleich nach Neurenten: 0,40
  • Umlage Überaltlastausgleich nach Entgelten: 2,00

Ein Beitragsausgleichsverfahren ist als Anreiz für eine aktive Präventionsarbeit gesetzlich vorgeschrieben. Ob Nachlässe, Zuschläge, Prämien oder kombinierte Verfahren eingesetzt werden, entscheidet jede Berufsgenossenschaft durch eine Satzungsregelung. Bei der BGHM gibt es ein kombiniertes Zuschlags- und Nachlassverfahren.

Verglichen wird die individuelle Unfallbelastung des Betriebes mit der durchschnittlichen Belastung aller Mitgliedsbetriebe der BGHM. Liegt die Belastung des Unternehmens unter dem Durchschnitt gibt es einen Nachlass, liegt sie darüber wird ein Zuschlag erhoben.

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Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30.10.2008 wurde der seit 1963 bestehende Lastenausgleich durch ein System des Überlastausgleichs ersetzt.

Diese Neuregelung sieht vor, dass die Rentenaltlasten grundsätzlich von allen Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden (§ 178 SGB VII). Davon trägt jede Berufsgenossenschaft nur das Rentenvolumen, das - nach versicherungsmathematischen Prinzipien ermittelt - der aktuellen Struktur der jeweiligen Berufsgenossenschaft entspricht (die sog. Strukturlast). Da diese i.d.R. geringer ist, werden die darüber hinausgehenden Renten (die sog. Überaltlast) anhand von zwei Verteilungsschlüsseln auf alle Berufsgenossenschaften verteilt.

Diese zwei Verteilungsschlüssel sind der Neurentenwert mit 30 v. H. und das Entgeltvolumen mit 70 v. H. Damit fließen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Umlage Überaltlastausgleich nach Entgelten) und Risikostruktur eines Wirtschaftszweiges (Umlage Überaltlastausgleich nach Neurenten) in die Verteilung ein.

Wirtschaftszweige mit einer relativ geringen Rentenaltlast unterstützen auf diesem Wege solche mit einer hohen Rentenaltlast.

Erfahren Sie mehr zum Thema Umlage Überaltlastausgleich.

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Beiträge nach dem Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Das bedeutet, dass die Ausgaben des Vorjahres im folgenden Kalenderjahr auf die Mitgliedsbetriebe umgelegt werden. Der Beitragsbescheid wird i.d.R. im April versandt.

Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Die Beiträge müssen am Tag der Fälligkeit dem Konto der BGHM gutgeschrieben sein.

Der einfachste Weg ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

Nein, Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Nur durch die fristgerechte Zahlung können Säumniszuschläge vermieden werden.

Sollte der Widerspruch Erfolg haben, werden zu viel gezahlte Beiträge mit künftigen Ansprüchen verrechnet oder zurückgezahlt.

Sofern ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen den Beitrag nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen kann, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen.

Bei einer Ratenzahlung zahlt das Unternehmen den Beitrag in Teilbeträgen zu individuell vereinbarten Fälligkeiten. Bei einer Stundung zahlt das Unternehmen den Gesamtbeitrag zu einer individuell vereinbarten Fälligkeit.

Die Gewährung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, so dass es sich immer um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall handelt.

Die Berufsgenossenschaft ist verpflichtet Beiträge vollständig und rechtzeitig zu erheben. Daher können Stundungen und Ratenzahlungen nur gegen Verzinsung gewährt werden.

Erfolgt im laufenden Kalenderjahr die Einstellung eines Unternehmens hat die Berufsgenossenschaft die Möglichkeit, bis zu diesem Zeitpunkt der ausscheidenden Unternehmerin oder dem ausscheidenden Unternehmer eine Beitragsabfindung in Rechnung zu stellen. Hierdurch sollen die Beiträge sichergestellt werden. Zur Berechnung werden die Beitragsfüße des Vorjahres und die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Entgelte herangezogen.

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Durch Zustellung des Beitragsbescheides vor Eintritt der Verjährung ist diese unterbrochen.

Die Bankverbindung der BGHM lautet:

Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba)

BLZ: 300 500 00

Kto.Nr. 12 93 018

IBAN: DE63 3005 0000 0001 2930 18

BIC: WELADEDD

Die BGHM bietet den Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • keine Überwachung von Fälligkeitsterminen,
  • Vermeidung von Säumniszuschlägen,
  • Zeitersparnis und
  • Kostenreduzierung.

Die BGHM erhebt Vorschüsse, um im Laufe des Jahres ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber den Versicherten nachkommen zu können.

Zur Zahlung der Vorschüsse werden alle Unternehmen aufgefordert, deren Beitrag zur Berufsgenossenschaft im Vorjahr mehr als 500,00 Euro betragen hat. Auf die Umlagebeiträge werden Raten am

  • 15.02.
  • 15.08. und
  • 15.11.

des Umlagejahres fällig. Die Höhe beträgt jeweils 28% des Beitrages des letzten abgerechneten Jahres. Berücksichtigt werden folgende Umlagen:

  • Basis- und Strukturumlage
  • Umlage Überaltlastausgleich nach Neurenten
  • Umlage Überaltlastausgleich nach Entgelten

Freiwillige Versicherung (FV)

In erster Linie sind es Unternehmerinnen und Unternehmer, unternehmerähnlich Tätige sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten.

Unternehmerinnen und Unternehmer sind z. B. die Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GbR und Komplementärinnen und Komplementäre einer KG. Im Einzelfall sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als so genannte „unternehmerähnlich tätige Personen“ nicht pflichtversichert und berechtigt, eine Freiwillige Versicherung abzuschließen. Da kommt es unter anderem auf die Höhe der Kapitalbeteiligung am Stammkapital des Unternehmens an.

Ehegattinnen und Ehegatten von Unternehmern, die aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig sind, gelten als Beschäftigte und sind gesetzlich versichert. Sollte es sich aber nach den tatsächlichen Umständen nicht um eine abhängige Beschäftigung handeln, wäre ebenfalls eine Freiwillige Versicherung möglich.

Eine freiwillig versicherte Person hat den gleichen Leistungsanspruch wie eine pflichtversicherte Person. Im Wesentlichen sind das Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation und Geldleistungen, wie z.B. Verletztengeld und Renten. Die Freiwillige Versicherung der BGHM tritt bei einem Arbeitsunfall unabhängig vom Bestehen anderer Ansprüche (z.B. aus privater Unfallversicherung) ein.

Erfahren Sie mehr zum Thema Versicherungsschutz und Leistungen.

Der Beitrag berechnet sich nach der von Ihnen gewählten Versicherungssumme, den aktuellen Beitragssätzen (Beitragsfüße) und der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen nach dem Gefahrtarif veranlagt ist.

Die Beiträge werden rückwirkend im Umlageverfahren für das Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) erhoben. Besteht die Freiwillige Versicherung nicht das volle Kalenderjahr, wird der Beitrag anteilig berechnet.

Der Beitrag zur Freiwilligen Versicherung errechnet sich nach der Formel:

                        Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß (Umlageziffer) : 1000 

Gut zu wissen: Die Beiträge der freiwilligen Versicherung sind steuerlich abzugsfähig!

Zum Abschluss einer Freiwilligen Versicherung oder Änderung der Versicherungssumme bedarf es eines schriftlichen oder elektronischen Antrages. Zulässig ist die Antragstellung per Post, per Fax oder per E-Mail, wenn das Antragsformular der E-Mail als eingescannte Anlage angefügt wird. Das Antrag per E-Mail ohne diese Anlage ist - aus Gründen des Datenschutzes - nicht zulässig.

Die Versicherung beginnt frühestens am Tag nach Antragseingang und ist jederzeit zum Monatsende kündbar. Eine Gesundheitsuntersuchung erfolgt nicht.

Hier finden Sie die neuen Formulare rund um die Freiwillige Versicherung:

Die Versicherungssumme ist Grundlage für die Berechnung von Geldleistungen bei Versicherungsfällen sowie für die Beitragsberechnung. Das tatsächliche Einkommen spielt keine Rolle. Je höher die Versicherungssumme ist, desto höher sind auch Geldleistungen nach einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt einer Berufskrankheit. Die Leistungen für Rehabilitation sind unabhängig von der Versicherungssumme.

Ab 1. Januar 2024 beträgt die Mindestversicherungssumme 25.452 EUR und darf die Höchstversicherungssumme in Höhe von 96.000 EUR nicht überschreiten. Die Versicherungssumme können Sie jederzeit innerhalb der vorgegebenen Grenzen anpassen. Änderungen der Freiwilligen Versicherung sind immer zum Monatsende möglich.

Weitere Informationen zu den Änderungen der Freiwilligen Versicherung finden Sie hier.

Auslandsversicherung (AUV)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses für einen im Voraus zeitlich begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt werden, sind i.d.R. bei der BGHM gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Voraussetzung: Der Sitz des Beschäftigungsunternehmens befindet sich in Deutschland, die Dauer der Entsendung ist von vornherein zeitlich begrenzt und das inländische Beschäftigungsverhältnis besteht fort.

Sofern über die gesetzlichen Regelungen der Entsendung kein Versicherungsschutz besteht, weil das inländische Arbeitsverhältnis nicht fortbesteht oder ruht, die Entsendefrist überschritten ist bzw. der Auslandsaufenthalt unbefristet ist, bietet die BGHM die Möglichkeit, eine Auslandsversicherung abzuschließen.

Erfahren Sie mehr zum Thema Versicherungsschutz im Ausland.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der

Der Beitrag für die Auslandsversicherung (AUV) beträgt im Jahr 2023 je Auslandsmonat 13,80 Euro.

Erfahren Sie mehr zum Thema Beitrag zur Auslandsversicherung.

Das Versicherungsverhältnis beginnt mit Eingang des Antrages bei unserer Berufsgenossenschaft. Der Versicherungsschutz für die entsandte Person beginnt mit Verlassen des Bundesgebietes und endet mit der Rückkehr in das Bundesgebiet.

Erfahren Sie mehr zum Thema Antrag zur Auslandsversicherung.

Unabhängig ob es sich um Auslandstätigkeiten im Rahmen der gesetzlich geregelten Entsendung oder nach Abschluss der Auslandsunfallversicherung handelt, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bei Unfällen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, ist (wie bei Unfällen in Deutschland) die Unfallanzeige zu erstatten.

Bei schweren Arbeitsunfällen oder sofern Sie bei der Abwicklung im Ausland Hilfe benötigen, sollten Sie den Versicherungsfall zusätzlich umgehend unter

Notfalltelefon Ausland +49 6131 802-18008

melden.

Die BGHM ist in Kooperation mit der Firma MD Medicus Assistance Service GmbH 24 Stunden täglich unter dieser Telefonnummer erreichbar. So kann z. B. schnellstmöglich eine Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus vor Ort oder ein Rücktransport zur Behandlung im Inland veranlasst werden.