Gefahrstoffe - spezielle
Stäube und Fasern
Produkte aus künstlichen Mineralfasern (KMF) sind sowohl im gewerblichen wie auch privaten Bereich weit verbreitet. Auch als Ersatz für den krebserzeugenden Asbest bewähren sie sich seit langem. Je nach Faserart sind die Produkte jedoch nicht immer gesundheitlich unbedenklich.
Faserarten und Anwendungen
Künstliche Mineralfasern sind aus anorganischen Rohstoffen hergestellte glasige oder kristalline Fasern. In der Praxis kommen die glasigen (amorphen) Fasern am häufigsten vor. Sie werden eingeteilt in
- Endlosfasern (z. B. Glasfasern)
- Mineralwollen (z. B. Steinwolle)
- Keramikfasern (z. B. Aluminiumsilikatfasern) und
- Superfeinfasern (für Spezialanwendungen).
Die wichtigsten Eigenschaften der künstlichen Mineralfasern sind ihr Wärme- und Schalldämmvermögen, ihre Temperaturbeständigkeit und Unbrennbarkeit. Als typische Anwendungsbereiche von Endlosfasern sind beispielsweise faserverstärkte Werkstoffe, Hitzeschutzkleidung und Dichtungen zu nennen. Mineralwollen werden in erheblichem Umfang bei der Wärme- und Schallisolierung von Gebäuden, aber auch für Isolierungen von Rohrleitungen u. ä., für Schallschutzkabinen und Schalldämpfer verwendet. Keramische Fasern kommen im Hochtemperaturbereich zum Einsatz. Dies sind z. B. Öfen, Fahrzeugkatalysatoren, Brenner, Abgassysteme und Heißgasleitungen.

Gesundheitsschädigend?
Beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern können Fasern freigesetzt werden. Sind diese ausreichend klein und werden eingeatmet, gelangen sie möglicherweise bis in die Lunge. Ihre gesundheitsschädigende Wirkung hängt sowohl von der Geometrie als auch von der Biobeständigkeit ab. Als kritische Fasern (sogenannte WHO-Fasern) betrachtet man solche mit einer Länge > 5 µm, einem Durchmesser < 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von > 3 zu 1. Mit der Biobeständigkeit wird das Auflösungsverhalten der Fasern im menschlichen Körper beschrieben.

Einstufung von KMF
Seit 1997 werden künstliche Mineralfasern EU-weit anhand der Gehalte an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden eingestuft. Es ist zu beachten, dass es sich hier nicht um den national verwendeten Kanzerogenitätsindex KI (TRGS 905) handelt. Die nationale KI-Bewertung wurde auf europäischer Ebene nicht übernommen. Es gilt:
- Mineralwolle (Summe der Oxide > 18 Gew.%):
krebserzeugend Kat. 3, d. h. krebsverdächtig, R38 = reizt die Haut, R40 = irreversibler Schaden möglich, Gefahrensymbol gesundheitsschädlich
- Keramische Mineralfasern (Summe der Oxide £ 18 Gew.%):
Krebserzeugend Kat. 2, d. h. krebserzeugend im Tierversuch, R38 = reizt die Haut, R49 = kann Krebs erzeugen beim Einatmen, Gefahrensymbol giftig
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese Fasern jedoch nicht als krebserzeugend eingestuft werden. Dazu ist lediglich in speziellen Tierversuchen eine geringe Biobeständigkeit nachzuweisen. National ist der Inhalationstest als Ausstiegskriterium aus der Standardeinstufung umstritten.
Herstell- und Verwendungsverbot für biopersistente Fasern
National dürfen seit dem 01.06.2000 sogenannte „biopersistente Fasern“ zur Wärme- und Schalldämmung im Hochbau und für technische Isolierungen weder hergestellt noch verwendet werden (GefStoffV Anhang IV Nr. 22 bzw. ChemVerbotsV). Mit biopersistenten Fasern sind die nach der europäischen Regelung als Mineralwollen eingestuften künstlichen Mineralfasern gemeint. Dieses Herstell- und Verwendungsverbot greift nicht, wenn spezielle Tierversuche eine geringe Biobeständigkeit nachweisen oder der Kanzerogenitätsindex KI mindestens 40 ist (Freizeichnungskriterien). Der Inhalationstest ist kein gültiges Ausstiegskriterium.

RAL-Gütezeichen für Mineralwollen
Beim Umgang mit Mineralwollen, die eines der drei Freizeichnungskriterien erfüllen, sind lediglich Maßnahmen der allgemeinen Arbeitshygiene erforderlich. Diese Maßnahmen sind im Abschnitt 4 der TRGS 521 Teil 1 aufgeführt.
Wie kann der Verwender von Mineralwolleprodukten erkennen, ob er es mit freigezeichneten Produkten zu tun hat? Seit Mitte 1999 gibt es das RAL-Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“. Dieses Gütezeichen ist auf den Produktverpackungen angebracht. Es wird nur für Erzeugnisse verliehen, die eines der Freizeichnungskriterien erfüllen. Die aktuelle Liste von Mineralwolleprodukten mit RAL-Gütezeichen kann im Internet auf der Homepage der Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. eingesehen werden (www.mineralwolle.de).

Erzeugnisse aus KMF
Wenn ein Verwender ermitteln will, welche Gefährdungen von einem Produkt aus künstlichen Mineralfasern ausgehen, greift er üblicherweise zum Sicherheitsdatenblatt. Hier ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Häufig werden KMF nicht als Gefahrstoffe erkannt, da sie als Erzeugnis nicht unter die Regelungen für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen fallen. Ein Erzeugnis liegt dann vor, wenn die äußere Form die Funktion mehr bestimmt als die chemische Zusammensetzung. So kann selbst ein Erzeugnis aus krebserzeugenden Keramikfasern ohne entsprechende Kennzeichnung vermarktet werden! Abhängig von der Art des Umgangs ist dennoch eine Freisetzung krebserzeugender Fasern möglich. Der Anwender sollte im Fall des Umgangs mit KMF-Erzeugnissen beim Hersteller genauere Informationen über die verwendeten Fasern einholen. Nach der Gefahrstoffverordnung (§7(2)) ist der Inverkehrbringer verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser für seine Gefährdungsbeurteilung benötigt.

Sicherer Umgang mit KMF
In der betrieblichen Praxis interessieren vor allem die Bestimmungen für den Umgang mit KMF. Als relevante Regelungen sind hier zu nennen:
- Für freigezeichnete Mineralwollen:
TRGS 521 Teil 1 Nr. 4, TRGS 500
- Für krebsverdächtige und krebserzeugende KMF:
TRGS 521 Teil 1, Nr. 5 und 6 Es ist jedoch zu beachten, dass die derzeit bestehende TRGS 521 vom Mai 2002 noch nicht an die neue Gefahrstoffverordnung angepasst ist.
Bei der Erstellung einer Betriebsanweisung für den Umgang mit KMF kann der Verwender auf die Musterbetriebsanweisungen der BGMS zurückgreifen. Die Betriebsanweisungen
- Umgang mit krebserzeugenden künstlichen Mineralfaserprodukten (BG-7.3.35) und
- Umgang mit nicht krebserzeugenden Mineralwolleprodukten (BG-7.3.36)
sind auf der CD-ROM „Prävention“ verfügbar, die den Mitgliedsbetrieben kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Zusammenfassung
Die Unterschiede zwischen den europäischen und nationalen Regelungen zu KMF erschweren den Überblick über die Rechtslage. Das RAL-Gütezeichen Mineralwolle ist eine gute Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter Mineralwollen. Besondere Aufmerksamkeit ist beim Umgang mit kennzeichnungsfreien KMF-Produkten, die als „Erzeugnis“ bezeichnet werden, angebracht. Diese können sogar aus krebserzeugenden Fasern hergestellt sein und solche bei der Verwendung freisetzen.
Dokumente zum Downloaden:
- Gefahrstoffverordnung (vom 26.11.2010)
- TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (Februar 2008)
- TRGS 619 Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle (Februar 2007)
- Handlungsanleitung "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen" (GISBAU)
- Handlungshilfe "Künstliche Mineralfasern"


