Nachrüstung von Schutzmaßnahmen an Drehmaschinen

Januar/Februar 2010
Dipl.-Ing. Christoph Preuße, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd

 

 

Altmaschinen müssen für die betriebliche Nutzung den sicherheitstechnischen Anforderungen des Anhangs I der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) genügen. (vergleiche Ausgabe 11/2008 des Betriebsleiters).

Wie schaut es also mit den Beschaffenheitsanforderungen für konventionelle Drehmaschinen aus, deren Baujahr älter als 1995 ist? Welche  Maßnahmen müssen mindestens vom Betreiber der Maschinen ergriffen werden, um die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen?

 

 

Allgemeine technische Maßnahmen zur Nachrüstung konventioneller Drehmaschinen sind:

  • Feste, vollständige Verkleidung für alle Antriebselemente
  • Nicht mitlaufende Handkurbeln oder glatt rund laufende Handräder
  • Bedienelemente gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt
  • Verkleidung sämtlicher freier Wellenenden über 5 cm Länge
  • Maschinenleuchten in der Ausführung IP 54, keine Schaltfassungen
  • Hauptschalter von der Bedienseite aus leicht erreichbar mit nur 2 Stellungen (Ein/Aus), abschließbar wenn Maschinen ohne Steckeranschluss. Wenn gleichzeitig Gefahrenschalter rot gekennzeichnet vor gelben Hintergrund,
  • Not-Aus, wenn vorhanden, verrastend, rot/gelb
  • Nach Spannungsausfall kein selbsttätiger Wiederanlauf bei Spannungswiederkehr
  • Schutzleiter grün/gelb, nach DIN EN 60204-1
  • Leistungsschild
  • Die grundsätzlich anzubringende Futterschutzhaube bietet Schutz vor unbeabsichtigtem Erreichen von Gefahrstellen (BetrSichV Anhang 1 Pkt. 2.8). Einschränkungen durch diese Schutzeinrichtung müssen daher vom Bediener der Drehmaschine in bestimmtem Maße hingenommen werden: So muss akzeptiert werden, dass der Randbereich des Drehfutters durch diese Schutzhaube möglichst eng abgedeckt ist.
  • Der Futterspanschlüssel sollte dennoch selbst aushebend gestaltet sein.
  • In Anwendungen, die ein häufiges Öffnen der Schutzhaube während des Bearbeitungsganges bedingen, und bei Anwendungen, bei denen Mindergeübte die Maschinen bedienen, muss die Futterschutzhaube elektrisch oder mechanisch verriegelt sein, so dass bei geöffneter Haube der Antrieb stehen bleibt. Dies ist insbesondere bei Serienfertigung, Drehereien und Maschinen, an denen Auszubildende arbeiten notwendig.

 

Allgemeine organisatorische und persönliche Maßnahmen:

  • Auswahl und Unterweisung der Mitarbeiter,
  • Beachten der Prüfintervalle nach BGV A3,
  • Tragen von Haarnetz,
  • Eng anliegende Kleidung,
  • Verbot, Handschuhe zu tragen.

 

Nur wenn auch diese Punkte gewissenhaft angewendet werden, kommt die Sicherheit beim Betreiben von spanabhebenden Altmaschinen nicht zu kurz.

 

Die Nachrüstung aller Schutzmaßnahmen erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung. Abweichende Festlegungen zu den o.g. Empfehlungen sind daher im Einzelfall möglich.