Sicherheit bei Sägemaschinen für die Metallbearbeitung
Mai 2009
Dipl.-Ing. Christoph Meyer, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Mainz
Anforderungen an die Sicherheit bei Sägemaschinen für die Kaltbearbeitung von Metall sind in der Norm DIN EN 13898, Ausgabe Januar 2004 festgelegt. Der Anwendungsbereich der Norm umfasst alle gängigen Sägetypen (horizontale und vertikale Bandsägen, Kreissägen, Bügelsägen) für die Kaltbearbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie zugehörige Einrichtungen, z.B. Spann- und Transporteinrichtungen. Die Sicherheitsanforderungen gelten für Sägen mit manueller, teilautomatischer oder automatischer Arbeitsweise.
Die Hauptgefährdungsfaktoren bei der Arbeit an Sägemaschinen sind:
- Verletzungsgefahr durch scharfkantige Werkstücke oder beim Wechsel des Sägebandes,
- Quetschgefahr der Hände oder der unteren Gliedmaßen durch kraftbetriebene Spanneinrichtungen,
- Quetschgefahr durch Späneförderer,
- Abtrennung von Körperteilen durch Einzug in laufendes Sägeblatt.
Aufgrund unzureichender Berücksichtigung dieser Gefährdungen durch nicht normgerechte Ausführung der Maschinen, sind in jüngster Zeit z.T. schwere Unfälle zu beklagen. Als Unfallursache fallen immer wieder Konstruktionsmängel auf, wie unzureichender Zugriffsschutz auf das Sägeblatt bei Bandsägen oder nicht gesicherte automatische Bewegungen von Zuführ- bzw. Spannvorrichtungen.
Aber auch Fehlverhalten auf Betreiberseite hat zu Unfällen mit Gliedmaßenverlust geführt. Hier ist insbesondere die Nichtbeachtung des Handschuhtrageverbots bei laufender Maschine zu nennen.
Bei der Beschaffung neuer Sägemaschinen sollten insbesondere folgende Merkmale abgefragt werden:
- Sind einstellbare Verkleidungen vorhanden, die das Sägeblatt soweit wie möglich abdecken können?
- Sind Reinigungsbürsten (mitlaufend oder angetrieben) vor Zugriff geschützt?
- Ist der Späneförderer abgedeckt, kraftbegrenzt oder einseitig fliegend gelagert?
- Sind Quetsch- und Schergefahren bei kraftbetätigten oder automatischen Bewegungen abgesichert?
- Sind kraftbetätigte Bewegungen nur im Tippbetrieb oder mit Ortsbindung möglich?
- Sind Schließbewegungen von Spanneinrichtungen abgesichert z.B. durch:
a) trennende Schutzeinrichtungen, oder
b) Begrenzung des Hubweges auf max. 6 mm, oder
c) Begrenzung der Schließgeschwindigkeit auf max. 10 mm/s in Verbindung mit Tippbetrieb? - Sind bewegliche trennende Schutzeinrichtungen (z.B. Klappen an der Verkleidung der Sägebandrollen) mit zwangsöffnenden Positionsschaltern überwacht?
- Verfügt die Maschine über einen abschließbaren Hauptschalter und eine oder mehrere rot-gelb gekennzeichnete Not-Halt Einrichtung(en)?
Das Unfallrisiko lässt sich bei Beachtung der normgerechten Ausführung der Maschinen seitens des Herstellers und durch sicherheitsgerechtes Verhalten auf Betreiberseite erheblich reduzieren.


