Umgang mit Altmaschinen
November 2008
Dipl.-Ing. Christoph Preuße, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Mainz
Altmaschinen bieten dem Nutzer nach wie vor einen hohen Nutzen und genügen nach wie vor den Ansprüchen der modernen Fertigung. Als Altmaschinen werden Maschinen bezeichnet, die vor 1995 ohne CE- Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden.
Altmaschinen müssen für die betriebliche Nutzung den sicherheitstechnischen Anforderungen des Anhangs I der Betriebssicherheitsverordnung genügen.
In der Praxis ist hier bereits Vorsicht geboten: Wie leider auch in heutiger Zeit, entsprachen die Maschinen auch schon in Zeiten vor 1993 nicht immer den Beschaffenheitsanforderungen der damals geltenden Regeln. Der Schluss, eine Maschine sei ja 1992 gebaut, und genüge damit der VBG 5, ist nicht zulässig. Vielmehr stellt sich die Frage im Zuge der Gefährdungsbeurteilung, ob die Anforderungen des Anhang I auch wirklich erfüllt sind.
Gefährdungsbeurteilung
Wie erkenne ich nun, ob eine Altmaschine den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung genügt?
Wichtig ist, dass neben der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung, die vom Linienvorgesetzten der Abteilung / des Bereiches verantwortet wird, die Beurteilung des Arbeitsmittels selbst nach den 19 Punkten des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt wird. Hier sind die Beschaffenheitsanforderungen an alle Arbeitsmittel definiert.
Beschaffenheit von Altmaschinen
- Feste, vollständige Verkleidung für Zahn- und Kettenräder im Verkehrs- und Arbeitsbereich
- Feststehende Verdeckung für bewegte Teile mit hervorstehenden Teilen
- Nicht mitlaufende Handkurbeln oder glatt rund laufende Handräder
- Bedienelemente gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt
- Verkleidung sämtlicher freier Wellenenden über 5 cm Länge
- Maschinenleuchten in der Ausführung IP 54, keine Schaltfassungen
- Hauptschalter mit nur 2 Stellungen (Ein/Aus), abschließbar, rot gekennzeichnet vor gelben Hintergrund, wenn gleichzeitig Gefahrenschalter
- Not-Aus, verrastend, rot/gelb
- Nach Spannungsausfall kein selbsttätiger Wiederanlauf bei Spannungswiederkehr
- Schutzleiter grün/gelb, nach DIN EN 60204-1 (Maschine), VDE 0701 oder 0702 (ortsveränderliche Geräte) geprüft
- Leistungsschild
Automatische Maschinen
Automatische Funktionen müssen sicher sein! Bei der Auswahl von Maßnahmen ist immer die Frage zu beantworten, ob der Ausfall einer Funktion mit sicherheitstechnischer Relevanz (z.B. das Anlaufen einer servomotorisch angetriebenen Achse oder Spindel trotz Stopp-Befehls) zu einem nicht akzeptablen Risiko für den Bediener führt. Der Frage: „Wie schnell kann der Antrieb im Fehlerfall beschleunigen?“ muss nachgegangen werden. Wenn Einrichtbetrieb notwendig ist, sind ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter, ein Zustimmschalter und reduzierte Geschwindigkeiten für Vorschübe und Spindeln vorzusehen. Die Sicherheit kommt hier aus der Qualität der Zustimmung (nach DIN EN 954-1 oder 13849-1).
Diese Forderungen haben sich bis zur heutigen Zeit nicht verändert – die heutige Technik macht jedoch deren Realisierung einfacher, so dass auch Nachrüstungen einfacher zu handhaben sind.
Kurzcheck
- Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen.
- Alle 19 Punkte des Anhang I der BetrSichV abfragen und Maßnahmen (TOP) festlegen.
- Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
- Prüfungen (Art / Umfang / Fristen / befähigte Person festlegen)


