REACH und Reinigung in der metallverarbeitenden Industrie

- Anlage zum Reinigen mit wässrigen Reinigungsmitteln
September 2008
Dr.rer.nat. Sigurd Hohmann, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Hannover
Nun hat die lange vorangekündigte „heiße Phase“ der europäischen REACH-Verordnung begonnen. Seit dem 01.06.2008 haben Hersteller und Importeure von Stoffen, die sie herstellen oder einführen, die Möglichkeit, diese Stoffe vorregistrieren zu lassen, wenn sie von den vorgegebenen Übergangsfristen profitieren wollen. Dies gilt für so genannte Phase-in-Stoffe. Das sind Stoffe, die bereits im Umlauf sind.
Da stellt sich die Frage, was kommt auf den Betrieb zu, der die Stoffe nicht selbst herstellt, sondern verwendet. Als Beispiel sei ein Industriebetrieb ausgewählt, der verschiedene Teile seiner Produkte nach der mechanischen Fertigung zwischenreinigt, bevor diese weiterverarbeitet werden. Zu diesem Zweck werden die Werkstücke auf Rahmen in Körbe gegeben und diese in einer Reinigungsanlage nach festgelegten Programmen behandelt. Die hierfür verwendeten Reinigungsmittel wurden vom Hersteller/Formulierer aus anderen Grundchemikalien zusammengemischt und auf den Anwendungsbereich optimiert. Das Reinigungsmittel wird als Konzentrat geliefert.
Der Anwender erhält - wie bisher - vom Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt (wenn das Konzentrat als Gefahrstoff eingestuft ist). Dieses Sicherheitsdatenblatt ist nun in Folge von REACH umfangreicher geworden und
wird in Zukunft neue Grenzwerte ausweisen:
DNEL (Derived No Effect Level)
ist ein Luftgrenzwert für den Arbeitsplatz, der vom Hersteller für bestimmte Stoffe bzw. Szenarien angegeben wird.
PNEC (Predicted No Effect Concentration)
sind Schwellenwerte bezüglich der Umwelt, die ebenfalls vom Hersteller für bestimmte Stoffe ermittelt werden.
Beide Werte geben an, dass bei ihrer Einhaltung keine negativen Effekte (auf Menschen bzw. die Umwelt) zu erwarten sind. Diese Werte haben jedoch keine Rechtsverbindlichkeit. Die jeweiligen nationalen Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwert AGW bzw. Immissionsgrenzwerte) behalten ihre Gültigkeit.
Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt sind auf alle Fälle die erste Informationsquelle für den Anwender, wenn er seine Gefährdungsbeurteilung durchführt.
Neu für den Anwender ist, dass er sich vergewissern muss, ob er das Mittel in der Weise anwendet, wie es der Hersteller oder Lieferant beschrieben hat. Abweichungen von diesen Vorgaben hat er dem Hersteller zu melden. Bei Unklarheiten hierüber muss er sich mit ihm in Verbindung setzen.
Ein sicherheitsbewusster Betrieb hat jedoch bereits jetzt solche Probleme im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung gelöst.


