Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium

- Schleifkabine für die Aluminiumbearbeitung
Juli / August 2008
Dr.-Ing. Peter Herbst, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Hannover
Bei der Bearbeitung von Aluminium durch Schleifen, Bürsten und Polieren entstehen brennbare Stäube, die im Gemisch mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können. Außerdem kann beim Kontakt von Aluminiumstaub mit Wasser, z.B. bei Staubabscheidung im Nassabscheider, Wasserstoffgas entstehen, das unter Normalbedingungen ab einem Volumenanteil von ca. 4% mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bildet. Ist zeitgleich eine für das Staub/Luft-Gemisch oder für das Wasserstoffgas/Luft-Gemisch wirksame Zündquelle vorhanden, ist eine Explosionsgefahr gegeben.
Der Betreiber entsprechender Anlagen muss daher die grundlegenden Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz aus der Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung erfüllen. Hilfestellung bei deren Umsetzung auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse und den konkreten Bearbeitungsfall bietet die berufsgenossenschaftliche Regel „Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen“ (BGR 109), die im Februar 2008 als aktualisierte Fassung veröffentlich wurde.
Darin werden die sicherheitsrelevanten Anforderungen bei den Bearbeitungs- und Staubbeseitigungsverfahren
- Nassverfahren
- Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch sofortiges Benetzen
- Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes im Nassabscheider
- Trockenverfahren mit Trockenabscheidung des Staubes
beschrieben sowie die Anforderungen an die Lagerung und den Transport der anfallenden Stäube/Schlämme, an die Gestaltung der Arbeitsräume und -plätze für entsprechende Bearbeitungen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen. Auch die besondere Problematik der gleichzeitigen und/oder wechselseitigen Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen wird in der Regel behandelt.
Zur Erleichterung der Anwendbarkeit und als praxisnahe Hilfestellung enthält die Regel mehrere neue Anhänge mit Erläuterungen und Beispielen. Erfahrungsgemäß stellt die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Beurteilung des Auftretens von explosionsgefährdeten Bereichen eine besondere Schwierigkeit dar. Anhang 2 gibt praxisnahe Erläuterungen und Hinweise zur Vorgehensweise und zur Zoneneinteilung. Weitere Anhänge enthalten Beispiele für ein Explosionsschutzdokument bei einer Aluminiumbearbeitung mit Handschleifmaschinen, Reinigungs- und Wartungspläne sowie Betriebsanweisungen.


