Oft vergessene Verantwortung des Aufzugbetreibers

- Für Aufzüge ist eine Gefährdungsbeurteilung und eine sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen.
Januar / Februar 2008
Dipl.-Ing Wolfgang Rösch, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Stuttgart
Mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Oktober 2002 sind neue Regelungen für die Bereitstellung und Benutzung von Aufzugsanlagen getroffen. Wenn es um Sicherheit bei Aufzuganlagen ging, stand früher die Sachverständigenorganisation im Vordergrund, heute ist es der Betreiber. Der Betreiber ist verantwortlich für die sichere Inbetriebnahme, für das Betreiben und hat bei „besonderen Ereignissen“ sachgerecht zu reagieren. Für den Betreiber ergeben sich unterschiedliche Verpflichtungen, abhängig davon, ob seine Mitarbeiter oder „Dritte“ den Aufzug benutzen bzw. daran arbeiten.
Benutzer ist Beschäftigter des Betreibers
Der Aufzug ist Arbeitsmittel, wenn er vom Beschäftigten im Rahmen seiner Tätigkeiten verwendet wird. Neben der generellen Forderung des Arbeitsschutzgesetzes an den Arbeitgeber, ist er verpflichtet, für die sichere Bereitstellung und Benutzung dieses Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu ermitteln. Dabei ist insbesondere zu betrachten, wer den Aufzug benutzt, z.B. behinderte Personen, Personen mit Material oder mit Flurförderzeugen.
Benutzer ist Beschäftigter eines anderen Arbeitgebers
Für den Beschäftigten ist der Aufzug ein Arbeitsmittel, das ihm jedoch nicht vom eigenen Arbeitgeber bereitgestellt wird. Die Verpflichtungen zur Gefährdungsbeurteilung und Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz gilt auch hier. Da der Arbeitgeber z.B. als Mieter nicht Eigentümer der Aufzuganlage ist, kann er im Normalfall die erforderlichen technischen Maßnahmen nicht selbst durchführen. Daher hat er die ermittelten Gefährdungen dem Betreiber zu melden und die Durchführung angemessener Maßnahmen zu fordern. Nachrangig sind seinerseits noch organisatorische Maßnahmen zu treffen und entsprechende Unterweisungen durchzuführen.
Die Unternehmen, die die Beschäftigten z.B. für Reinigungsarbeiten oder Reparaturen in ein Gebäude schicken, betrachten den Aufzug meist nicht als ihren Zuständigkeitsbereich. Sie verlassen sich darauf, dass der Aufzug sicher ist. Spätestens wenn Materialtransporte erforderlich sind, kann davon jedoch nicht mehr stillschweigend ausgegangen werden.
Personen, die am Aufzug Arbeiten durchführen
Personen, die am Aufzug Arbeiten durchführen, können Beschäftigte des Betreibers oder Personen anderer Arbeitgeber sein. Sind diese Personen Beschäftigte des Betreibers, ist er Arbeitgeber. Der Betreiber ist deshalb verpflichtet, für diese Art der Benutzung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Sind die Personen Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers, wie z. B. eines Instandhaltungsunternehmens, gilt auch, dass der Betreiber Mängel ermitteln muss und dafür Sorge zu tragen hat, dass niemand gefährdet wird. Gegebenenfalls sind die Anforderungen im Vertrag mit der Instandhaltungsfirma zu regeln. Durch eine Einweisung verbunden mit der Aushändigung der Betriebsanleitung des Aufzugherstellers, kann der Betreiber einem Teil seiner Pflichten nachkommen.
Die BetrSichV fordert nicht pauschal, dass bestehende Aufzuganlagen auf den aktuellen Stand der Technik nachzurüsten sind. Jedoch muss die Anlage bei bestimmungsgemäßer Benutzung entsprechend Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten. Im Rahmen einer sicherheitstechnischen Bewertung können die Sicherheitsdefizite im Vergleich zum Stand der Technik ermittelt werden. Dazu empfiehlt sich die Norm EN 81-80 „Regeln zur Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Personen- und Lastenaufzügen“ heran zu ziehen
Eine Aufzuganlage darf nicht betrieben werden, wenn durch Mängel Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.


