Zur betrieblichen Umsetzung der „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ (LärmVibrationsArbSchV)

Oktober 2007
Dr.-Ing. Christoph Hecker, Obmann SG "Vibration" im FA MFS, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Mainz
Die EG-Richtlinien „Lärm“ (2003/10/EG) und „Vibrationen“ (2002/44/EG) wurden in Deutschland mit Inkrafttreten der „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ (LärmVibrationsArbSchV) am 9. März 2007 umgesetzt. Es wird geschätzt, dass in Deutschland etwa 3-5 Millionen Beschäftigte gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkungen (Risiko der Lärmschwerhörigkeit) ausgesetzt sind. Etwa 1-2 Millionen Beschäftigte sind gesundheitsgefährdenden Hand-Arm-Vibrationen (Risiko von Muskel- und Skeletterkrankungen der Hand-Arm-Gelenke und Durchblutungsstörungen an den Händen („Weißfingerkrankheit“)) und etwa 600.000 Beschäftigte gesundheitgefährdenden Ganzkörper-Vibrationen (Risiko von Muskel- und Skeletterkrankungen im Bereich der Wirbelsäule) ausgesetzt. Kritische Vibrationsbelastungen können je nach effektiver Einwirkungsdauer am jeweiligen Arbeitsplatz entstehen:
- Hand-Arm-Vibrationen: z. B. bei Arbeiten mit Schleifmaschinen, Meißelhämmern, Stampfern und Rüttelplatten, Aufbruch- und Bohrhämmern, Motorkettensägen,
- Ganzkörper-Vibrationen: z.B. langjährige Tätigkeiten als Berufskraftfahrer auf Baustellen-LKWs, auf Gradern, Radladern, Gabelstaplern auf unebenem Gelände.
Bei Lärmexpositionen werden wesentliche Bestimmungen der erstmals 1974 erlassene UVV „Lärm“ (BGV B3 bzw. GUV-V B3) weitergeführt, die nun zugunsten der Verordnung von den Unfallversicherungsträgern zurückzuziehen ist. Für Vibrationsexpositionen werden auf Verordnungsebene in systematischer Form erstmals spezielle Präventionsmaßnahmen festgeschrieben. Die LärmVibrationsArbSchV führt somit einen – europaweit auf Mindestniveau harmonisierten und in wenigen Einzelbe-stimmungen darüber hinausgehenden - gemeinsamen Rechtsrahmen für Präventionsmaßnahmen bei Lärm- und Vibrationsexpositionen ein.
Die Verordnung richtet sich an Arbeitgeber und legt bei Lärm- oder Vibrationsexpositionen am Ar-beitsplatz fest, welche spezifischen Faktoren bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten sind. Ausgangspunkt für betriebliche Maßnahmen ist das Minimierungsgebot, das Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorschreibt, der im Unternehmen z. B. auch bei Beschaffung von Arbeitsmitteln recherchiert und berücksichtigt werden muss. Dann sind nach der Verordnung bei Erreichen oder Überschreiten von jeweiligen Auslösewerten (Lärm bzw. Vibrationen) Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Lärm- bzw. Vibrationsexpositionen zu ergreifen, Unterweisung der Beschäftigten und Angebot bzw. Veranlassung von arbeitsmedizinsicher Vorsorge ist vorgesehen: bei Lärm steht hierfür der bewährte BG-liche Grundsatz G 20 (s.a. BGI 504-20), bei Vibrationen der relativ neue BG-liche Grundsatz G 46 (s.a. BGI 504-46) zur Verfügung. Für beide Belastungsarten sind ab Überschreiten von Auslösewerten, Lärm- bzw. Vibrationsminderungsprogrammme auszuarbeiten und durchzuführen. Weiterhin gelten maximal zulässige Expositionswerte (Lärm) und Expositionsgrenzwerte (Hand-Arm- bzw. Ganzkörper-Vibrationen), bei deren Erreichen sofortige Maßnahmen gefordert sind, um die Belastungen unter diese Expositionswerte zu reduzieren.
Weitere Informationen wie z. B. Flyer, Liste häufig gestellter Fragen und Fachausschuss-Informationsblätter als Handlungsanleitungen für die Praxis stehen zur Verfügung unter www.bg-laerm.de oder www.bg-vibrationen.de.
Thema der November-Ausgabe: Alligatorscheren


