Umgehen von Schutztürverriegelungen – Nur ein Betreiberproblem?

Januar / Februar 2007

Dipl.-Ing. Ralf Kesselkaul, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Mainz

 

 

Unfalluntersuchungen in metallverarbeitenden Betrieben deuten darauf hin, dass Schutztürverriegelungen an Maschinen offenbar gezielt umgangen werden. Auch berichten Aufsichtspersonen aus den Präventionsdiensten der Metall-Berufsgenossenschaften vermehrt über schwere und schwerste Unfälle, die auf das Umgehen von Schutztürverriegelungen zurückzuführen sind. Im Unterschied zur Schutztürzuhaltung wird im Arbeitsschutz unter dem Begriff Schutztürverriegelung eine steuerungstechnische Verknüpfung verstanden, die bei geöffneter Schutztüre keine gefahrbringenden Maschinenbewegungen zulässt.

Wenn z. B. bei bestimmungsgemäßem Betrieb die konstruktiv gegebene fertigungstechnische Flexibilität einer Maschine nicht die vom Betreiber erwartete Wirtschaftlichkeit erbringt, wird bei diesem eine hohe Motivation geweckt, durch Umgehen von Schutztürverriegelungen die erwartete Wirtschaftlichkeit dennoch zu erreichen.

Die Studie „Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen“ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, versucht den Ursachen des Umgehens von Schutzeinrichtungen auf den Grund zu gehen.

Wie die Studie zeigt, kann dem Problem nur begegnet werden, indem der Maschinenhersteller hinsichtlich der Konstruktion einer Maschine eine Doppelstrategie verfolgt:

  • Die Entwicklung intelligenter Schutzkonzepte, die keine Motivation für das Umgehen von Schutztürverriegelungen bieten. Ein sicheres und wirtschaftliches Betreiben unter allen Betriebszuständen kann, z. B. durch auf Betreiberanforderungen zugeschnittene Betriebsarten, erreicht werden.
  • Das Umgehen von Schutztürverriegelungen durch konstruktive Maßnahmen erschweren.

Dieses strategische Vorgehen spiegelt sich auch auf der Normungsebene wider.

Die Produktnorm EN 12417 „Sicherheit von Werkzeugmaschinen – Bearbeitungszentren“ wird geändert durch die Norm EN 12417/A1, in der eine erweiterte Betriebsart 3 ohne Zustimmeinrichtung beschrieben ist. In dem Normungsprojekt ISO 23125, in dem zurzeit die vier Produktnormen für Drehmaschinen zusammengeführt werden, sind Anforderungen für die neuen Betriebsarten „Manuelles Eingreifen“ und „Service“ in der Diskussion.

Die zurzeit in der Umfrage befindliche Änderungsnorm EN 1088/A1 „Verriegelungseinrichtungen“, beschreibt detaillierte Anforderungen, um das Umgehen von Verriegelungseinrichtungen zu erschweren. Bedeutsam ist hier die Erweiterung des Manipulationsbegriffs:

Umgehen auf einfache Weise umfasst demnach nicht nur z. B. die Betätigung eines Zungenschalters durch Einführen eines Schraubendrehers, sondern auch

  • das Verwenden von Ersatzbetätigungselementen (bei Zungenschalter) und Ersatzschlüssel (bei Schlüsseltransfersystemen) und
  • das Demontieren von Schaltern oder Betätigungselementen.

 

Thema der März-Ausgabe: „Technische Regeln und Normen im Betrieb“