Neufassung der Maschinenrichtlinie
Januar / Februar 2006
Dr.-Ing. Matthias Umbreit, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Mainz
Die Europäische Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) regelt das Inverkehrbringen von Maschinen in der EU. Sie wurde erstmalig im Jahre 1992 erlassen und nun überarbeitet. Die neue Maschinenrichtlinie wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2006 in Kraft treten. Danach beginnt eine 24-monatige Frist, in der die Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen. Ab Mitte 2007 beginnt dann nochmals eine 18-monatige Übergangsfrist, in der beide Richtlinien - die bisher gültige und die neue - angewendet werden können. Spätestens 2009 müssen dann Produkte und Dokumentationen endgültig der neuen Richtlinie (2006/42/EG) entsprechen.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft unvollständige Maschinen, die nun in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden. Unvollständige Maschinen (z.B. Teilmaschinen, Industrieroboter) sind für den Einbau in eine Gesamtmaschine oder Anlage vorgesehen, einschließlich aller notwendigen Schutzeinrichtungen. Statt der bisherigen Herstellererklärung müssen nun vom Hersteller der unvollständigen Maschine eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung erstellt werden. In der Einbauerklärung muss die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie soweit zutreffend bestätigt werden. In der Montageanleitung müssen insbesondere die sicherheitsrelevanten Schnittstellen zur Gesamtmaschine beschrieben werden, z.B. Schutztürkreise, Not-Aus, Lichtvorhänge etc. Montageanleitung und Einbauerklärung müssen der unvollständigen Maschine beigefügt werden. Auch Unterlagen zur Risikobewertung müssen nun für unvollständige Maschinen erstellt werden. Sie dürfen aber beim Hersteller verbleiben.
Geändert wurden auch die Verfahren zur Konformitätsbewertung. An die Stelle der EG- Baumusterprüfung für Anhang-IV-Maschinen kann nun ein so genanntes umfassendes Qualitätssicherungssystem des Herstellers treten.
Hinsichtlich Sonderbetriebsarten zur Prozessbeobachtung von Bearbeitungsmaschinen bringt die Neufassung der Maschinenrichtlinie etwas Erleichterung. Alternativ zu den bisher geforderten Maßnahmen dürfen nun auch andere gleichwertige Schutzmaßnahmen angewendet werden.
Fazit: In vielen Bereichen wurden die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie genauer gefasst oder neu geordnet. Der Anhang I, der die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen enthält, ist bis auf einige Umstrukturierungen fast unverändert geblieben. Soweit heute absehbar, werden deshalb die von den Maschinen- und Komponentenherstellern vorzunehmenden Anpassungen ihrer Produkte und Dokumentationen moderat ausfallen.
Das Thema für die März-Ausgabe lautet: "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen"
Anmerkung vom 13.08.2008:
Anfang 2006 war eine Übergangzeit zwischen alter und neuer MRL vorgesehen, die jedoch nie Gültigkeit erlangte. (siehe FA-Infoblatt Nr. 034)


