Betrieb von Aufzugsanlagen
Oktober 2005
Dipl.-Ing Wolfgang Rösch, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Stuttgart
Der Betreiber einer Aufzugsanlage hat den sicheren Betrieb über die gesamte Lebensdauer der Anlage nach dem Stand der Technik zu gewährleisten und sie in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Zum Betrieb gehören auch Tätigkeiten an der Anlage, wie Wartung, Prüfung, Reparaturen etc.. Eine Aufzugsanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es muss sichergestellt sein, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. Die seit 1. Januar 2003 geltenden Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordern im Gegensatz zur zurückgezogenen Aufzugsverordnung (AufzV) keinen Aufzugswärter. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, auf Notrufe in angemessener Zeit zu reagieren und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchzuführen.
Für jeden Aufzug ist eine sicherheitstechnische Bewertung vom Betreiber durchzuführen. Für Neuanlagen sind auf Basis der Bewertung die Prüffristen zu ermitteln und mit einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) abzustimmen. Wird der Aufzug als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, ist - wie für andere Arbeitsmittel auch - eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Der Aufzug ist ein Arbeitsmittel, wenn die Beschäftigten ihn zur Ausführung ihrer Arbeiten zur Verfügung gestellt bekommen.
Aufzüge, die ausschließlich der Güterbeförderung dienen sowie Behindertenaufzüge mit einer Förderhöhe unter 3 m, sind durch die Änderungen der BetrSichV nicht mehr überwachungsbedürftige Anlagen. Dies gilt auch für Maschinen zum Heben von Personen bei möglichen Absturzhöhen unter 3 m. Für diese Aufzüge ist eine regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person ausreichend. Sonstige Aufzugsanlagen müssen wie bisher wiederkehrend von einer ZÜS geprüft werden.
Instandhaltungsarbeiten, die Inspektion, Wartung und Instandsetzung umfassen, werden im Regelfall von betreiberfremdem Fachpersonal durchgeführt. Zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Fachausschuss "Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau" (MFS) die Berufsgenossenschaftliche Information BGI 779 "Montage, Demontage und Instandhaltung von Aufzugsanlagen" erarbeitet. Die tätigkeitsspezifische Information stellt keine neue Vorschrift dar, sondern in ihr sind alle arbeitsschutzrelevanten Regelungen zusammengestellt, die der Unternehmer und seine Mitarbeiter bei Arbeiten an Aufzugsanlagen zu beachten haben.
Die BGI 779 kann unter dem Sachgebiet Aufzüge heruntergeladen werden.
Thema November: Betriebliche Umsetzung der EG-Richtlinie "Vibrationen"


