Gefahrstoffverordnung : Gefährdungsbeurteilung - Schutzstufen - Schutzmaßnahmen Handlungshilfe für KSS-Anwender

Juni 2005
Dipl.-Chem. Michael Rocker, c/o Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Mainz

Die neue Gefahrstoffverordnung baut für Verwender von Gefahrstoffen auf der Dreiteilung Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen auf. Ziel ist für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Zuordnung geeigneter Schutzmaßnahmen, die sich aus den Eigenschaften der Produkte (Einstufung und Kennzeichnung, Gefahrensymbole und R- und S-Sätze) sowie praxisspezifischen Daten (Verbrauchsmengen, Bearbeitungsarten, Maschinentypen) ergeben.

Die gefährlichen Eigenschaften werden anhand des Sicherheitsdatenblatts ermittelt, dessen neuester Stand im Vorfeld abgefragt werden kann. In der Gefahrstoffverordnung finden Sie die Regelungen im § 7.

Die Ermittlung tätigkeitsspezifischer Gefährdungen ("Arbeitsbereichsanalyse") erfordert Erfahrung und Sachverstand. Hier kann der Lieferant einen wichtigen Beitrag leisten, da er sowohl die produktspezifischen Anwendungsbedingungen als auch die betrieblichen Gegebenheiten seines Kunden kennt. Die Gefahrstoffverordnung fordert Hersteller und Anwender explizit zur Zusammenarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung auf.

Das folgende Schema setzt voraus, dass die spezifischen Gefahrstoffdaten bereits ermittelt wurden, d.h. das Thema "Informationsermittlung" abgearbeitet und dokumentiert ist.
Es bleiben die Schwerpunkte "Gefährdungsbeurteilung" und "Schutzmaßnahmen". Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist die Zuordnung einer "Schutzstufe", die 4 Ebenen umfasst (siehe Abb., Abb. als pdf).

Für die Zuordnung von Schutzmaßnahmen wird der Text der Gefahrstoffverordnung gekürzt und wo nötig und möglich an den Anwendungsbereich "Kühlschmierstoffe" angepasst. Der Inhalt der Schutzstufen kann somit wie folgt zusammengefasst werden:

Schutzstufe 1: Es sind die Grundsätze der Arbeitshygiene (z.B. TRGS 500) einzuhalten. (§ 8 GefStoffV)

Schutzstufe 2: Die Anwendung der Maßnahmen des bekannten Regelwerkes (TRGS 611, BGR 143, BG-BIA-Empfehlung KSS - BGIA-Report 04/2004) wird empfohlen. Alle Regeln werden derzeit an die neue Gefahrstoffverordnung angepasst und voraussichtlich ab Herbst 2005 neu erscheinen. (§ 9 GefStoffV)

Schutzstufe 3: Für die wenigen Ausnahmefälle, in denen giftige und sehr giftige Stoffe und Produkte verwendet werden, wird de facto eine Vollkapselung gefordert. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass nicht in diesem Arbeitsbereich Beschäftigte keinen Zutritt erhalten (§ 10 GefStoffV).

Schutzstufe 4: Für die wenigen Ausnahmefälle, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe und Produkte zur Anwendung kommen, werden zusätzlich zur Schutzstufe 3 Kennzeichnungen gefordert. Abgesaugte Luft darf nicht zurückgeführt werden. (§ 11 GefStoffV)

Dies bedeutet:
Der überwiegende Teil der Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen wird der Schutzstufe 2 zuzuordnen sein. Geeignete Schutzmaßnahmen sind aus dem bekannten Regelwerk zu entnehmen - und werden in den meisten Betrieben bereits eingehalten.
Neuerungen sind in nächster Zeit für die Bereiche "Gefährdung durch Hautkontakt" und "Emissionsmindernde Maßnahmen - Stand der Technik" zu erwarten.

 

Thema Juli / August: "Von der bestimmungsgemäßen Verwendung zur bestimmungsgemäßen Benutzung"