Beitragsausgleichsverfahren
Die individuelle Unfallbelastung des Unternehmens spielt bei der Veranlagung nach dem Gefahrtarif keine Rolle. Damit das tatsächliche Unfallgeschehen im Unternehmen aber trotzdem bei der Beitragsberechnung Berücksichtigung findet, hat der Gesetzgeber das Beitragsausgleichsverfahren (Zuschlag-/Nachlassverfahren) vorgeschrieben. Jedem Unternehmen sollen unter Berücksichtigung der meldepflichtigen Versicherungsfälle Zuschläge auferlegt oder Nachlässe gewährt werden. Dadurch soll ein spürbarer, finanzieller Anreiz zu gesteigerter Unfallverhütung gegeben werden. Das Verfahren ist in der Satzung der BGHM geregelt.
Der Unternehmer hat nicht auf alle Bereiche, in denen sich Unfälle ereignen können, Einfluss. Aus diesem Grund bleiben z.B. Wegeunfälle, d.h. Unfälle zwischen Wohnung und Betriebsstätte, unberücksichtigt. Auch Unfallbelastungen, deren Entstehung oder Folgen nachweislich auf alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Den Nachweis hierfür hat das Unternehmen zu führen. Es muss sich um das alleinige Verschulden der betriebsfremden Person handeln.
Beispiel: Der Bote des Unternehmens bringt mit dem Auto Briefe zur Post. An einer roten Ampel hält er ordnungsgemäß an. Der nachfolgende Kfz-Fahrer reagiert zu spät und verursacht einen Auffahrunfall.
Aufgrund der Vielzahl der gemeldeten Unfälle und Berufskrankheiten lassen sich Fehler nicht vermeiden. Deshalb kann es vorkommen, dass im Beitragsausgleich des Beitragsbescheides Fälle enthalten sind, die nicht im Beitragsausgleich zu berücksichtigen sind. In diesem Fall beantragen Sie bitte eine Korrektur und teilen uns schriftlich mit, welche Fälle aus Ihrer Sicht nicht im Beitragsausgleich zu berücksichtigen sind.
Das Beitragsausgleichsverfahren (BAV) der BGHM ist in § 30 der Satzung geregelt. Allerdings ist aus § 58 der Satzung (Übergangsvorschriften) zu entnehmen, das bis auf Weiteres die Beitragsausgleichsverfahren der ehemals selbständigen Berufsgenossenschaften fortgelten.
Deshalb sind in den Anhängen zur Satzung der BGHM die entsprechenden Regelungen der ehemals selbständigen Berufsgenossenschaften nochmals abgebildet.
- BAV der ehemaligen HBG (Anhang 1 der Satzung)
- BAV der ehemaligen HWBG (Anhang 2 der Satzung)
- BAV der ehemaligen MMBG (Anhang 3 der Satzung)
- BAV der ehemaligen BGM (Anhang 4 der Satzung)


