Das Problem der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland...
gewinnt in einer Zeit der Globalisierung und Internationalisierung des Wirtschaftslebens zunehmend an Bedeutung. Die Unternehmen können sich am Markt nur behaupten, wenn sie entweder standortnah produzieren oder zumindest durch Kundendienst- oder Vertriebsniederlassungen kundennah vertreten sind. Um dies zu gewährleisten, setzen die Unternehmen an diesen Standorten qualifiziertes Personal aus den deutschen Stammhäusern ein. Die entsandten Mitarbeiter werden in aller Regel nur vorübergehend, aber durchaus längerfristig im Ausland tätig.
Der Auslandseinsatz der Mitarbeiter dient neben den unternehmerischen Interessen dabei auch wesentlich der Qualifizierung der Mitarbeiter für einen weiteren Einsatz im inländischen Unternehmen.
Da es sich in aller Regel um einen vorübergehenden Auslandseinsatz handelt, sind sowohl die Unternehmen als auch die entsandten Mitarbeiter daran interessiert, für diese Zeit weiter dem deutschen Sozialversicherungssystem anzugehören. Teilweise wird der Versicherungsschutz durch die Regelungen der Ausstrahlung weiter bestehen. Die Zahl der Fälle, in denen auch bei großzügiger Auslegung der Ausstrahlungsregelungen in Verbindung mit den bi- und multilateralen Sozialversicherungsabkommen kein Versicherungsschutz mehr besteht, nimmt stetig zu.
Hierfür sind unterschiedliche Gründe verantwortlich:
Viele Unternehmen werden auf dem wichtigen US-amerikanischen Markt tätig. Das dortige Produkthaftungsrecht erlaubt einen Durchgriff auf den deutschen Mutterkonzern, wenn bei Herstellung oder Entwicklung eines in den USA vertriebenen Produkts ein dem deutschen Recht unterliegender Beschäftigter beteiligt war. Um dies zu vermeiden, gehen die Unternehmen dazu über, deutsche Arbeitnehmer zu einer amerikanischen Tochter zu "entsenden"; sie aber durch einen Arbeitsvertrag mit der US-Tochter in das amerikanische Unternehmen einzugliedern. Damit wird die Haftung des deutschen Mutterkonzerns ausgeschlossen. Bei Eingliederung der Beschäftigten in das amerikanische Unternehmen kann kein Versicherungsschutz nach deutschem Recht mehr bestehen.
Ein ähnliches Problem zeigte sich bei Unternehmen, die in Brasilien tätig werden. Nach brasilianischem Recht können ausländische Arbeitnehmer nur bis maximal sechs Monate in Brasilien tätig werden. Anschließend müssen generell Arbeitsverträge mit dem brasilianischen Tochterunternehmen geschlossen werden. Da ein nur sechsmonatiger Auslandseinsatz für die Unternehmen unwirtschaftlich ist, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als für die entsandten Beschäftigten Arbeitsverträge mit der brasilianischen Tochter abzuschließen. Auch dies führt zum Wegfall des Versicherungsschutzes nach deutschem Recht.
Gespräche in Mitgliedsunternehmen ergaben, dass die Unternehmen nachhaltig daran interessiert sind, für ihre Beschäftigten den Versicherungsschutz nach deutschem Recht durchgehend zu gewährleisten. Dabei bevorzugen die Unternehmen die gesetzliche Unfallversicherung sowohl wegen des Umfanges des Versicherungsschutzes (z.B. Berufskrankheitenrisiko) als auch wegen des Leistungsumfanges gegenüber privaten Unfallversicherungen.
Diesem Wunsch der Mitgliedsunternehmen sind die Metall-Berufsgenossenschaften mit der Errichtung der Auslandsversicherung zum 01. Januar 2002 nachgekommen. Einzelheiten können Sie den Richtlinien der Auslandsversicherung entnehmen.



