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Tischrechner

 

Jede Ware, jede Dienstleistung des täglichen Lebens hat ihren Preis, der von Angebot und Nachfrage bestimmt wird und bei vernünftiger Kalkulation mindestens die Selbstkosten decken muss, wenn auf Dauer die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet werden soll. Dieser Grundsatz gilt auch für die Träger der Sozialversicherung als Dienstleistungsunternehmen, jedoch mit der Einschränkung, dass Angebot und Preis nicht in freier Entscheidung nach der Marktsituation ausgerichtet werden dürfen, sondern durch verbindliche Normen vorgegeben sind. Die Grundsatzaussage dazu enthält § 30 Abs. 1 SGB IV, der als Rahmenvorschrift die Versicherungsträger verpflichtet, nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten zu verwenden.

Entsprechend der Zielsetzung, mit der durch unterschiedliche Versicherungszweige auch unterschiedliche Risiken abgedeckt werden sollen, wird der durch § 30 SGB IV gesetzte Rahmen durch spezielle, dem jeweiligen Versicherungszweck angepasste Vorschriften ausgefüllt.

Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung präzisiert § 1 SGB VII deren Aufgaben, nämlich die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und die Unfallentschädigung.

Der "Preis" für diese zu erbringenden Leistungen wird in der Vorschrift des § 21 SGB IV konkretisiert. Danach haben die Versicherungsträger die Beiträge so zu bemessen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben abdecken. In welcher Größenordnung sich die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften zu erhebenden Beiträge bewegen, zeigen ihre Aufwendungen, die im Jahre 2006 insgesamt ca. 8,97 Mrd. Euro betrugen (vgl. Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften 2006).

Den weitaus größten Ausgabenbereich bilden mit 7,46 Mrd. Euro die Entschädigungsleistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Davon entfällt rund ein Drittel auf Aufwendungen für die Rehabilitation, zwei Drittel machen die Renten und sonstigen finanziellen Entschädigungen aus. Daneben betrugen die Aufwendungen für die Prävention rund 736 Mio. Euro.

Wie bereits festgestellt, haben die Berufsgenossenschaften über Beiträge ihren Bedarf abzudecken. Im Prinzip gilt dieser Grundsatz auch für die Kranken- und Rentenversicherung; dennoch besteht zwischen den Finanzierungssystemen dieser Versicherungszweige und dem der gesetzlichen Unfallversicherung ein wesentlicher Unterschied. Er ist darin zu sehen, dass nur in der gesetzlichen Unfallversicherung der Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres exakt ermittelt werden muss und nur dieser Bedarf auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden darf (§§ 152 Abs. 1, 150 SGB VII).

Dieses Verfahren, bei dem der Nachweis der Ausgaben Vorausbedingung für die Feststellung des Beitragsaufkommens ist, bezeichnet man als

 

Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung

 

Das Umlagesoll ist das buchhalterische Ergebnis aus den Geschäfts- und Rechnungsunterlagen. Es ist der Gesamtbeitrag, den die Berufsgenossenschaft von den Beitragspflichtigen zu erheben hat.

Das Umlagesoll ist der Betrag, der durch Beiträge aufgebracht werden muss. Es stellt sich nun die Frage, nach welchen Maßstäben die Verteilung der Beitragslast auf die einzelnen Unternehmen zu erfolgen hat. Das einfachste und zugleich auch ungerechteste Verfahren wäre die gleichgewichtige Aufteilung nach der Zahl der Unternehmen. Hierbei würden die Prinzipien der Versicherung, wonach Beiträge und Risiko in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, jedoch völlig außer Acht gelassen, weil zumindest die unterschiedliche Größe der Unternehmen den Umfang der Risiken nachhaltig beeinflusst.

Die Größe eines Unternehmens lässt sich nach unterschiedlichen Kriterien bestimmen. Während für die Steuererhebung vordringlich Umsatz und Gewinn als sachadäquate Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, ist es im Unfallversicherungsrecht nahe liegend, die Beiträge in eine direkte Beziehung zum Arbeitsentgelt der Versicherten zu stellen, weil sich am Arbeitsentgelt in Gestalt des Jahresarbeitsverdienstes die Leistungsverpflichtung und damit das Risiko orientiert. Die allein verdienstbezogene Beitragsbemessung kann als risikogerechte Umverteilung des Bedarfs jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn andere, den Versicherungsfall auslösende Risiken über die gesamte Breite der Versichertengemeinschaft gleich oder ähnlich verteilt werden, wie bei der Kranken- und Rentenversicherung. In der Unfallversicherung trifft dies nicht zu, weil hier auch die Art des Gewerbezweigs das Unfallrisiko wesentlich beeinflusst. Es ist demnach im Sinne des Versicherungsgedankens konsequent, wenn das Gesetz in § 153 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass grundsätzlich die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge das Umlagesoll, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen sind.