REACH-Beschränkung für Tätigkeiten mit Diisocyanaten

Schulungsverpflichtung bei Tätigkeiten mit Diisocyanaten

Ohne Schulung keine Verwendung

Diisocyanate sind in den unterschiedlichsten Produkten enthalten – von Kleb- und Dichtstoffen bis hin zu Bauschaum. Beschäftigte dürfen Stoffe oder Gemische mit einem Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gew.-% ab dem 24. August 2023 industriell oder gewerblich nur noch nach einer erfolgreich absolvierten Schulung verwenden. Dies resultiert aus einer Änderung der REACH-Verordnung, die die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien regelt.

Ohne einen entsprechenden Schulungsnachweis besteht nach dem genannten Datum also ein Verwendungsverbot. Zuwiderhandlungen werden in Deutschland auf Basis des Chemikaliengesetzes und der Chemikaliensanktionsverordnung geahndet. Für die Kontrolle sind die Bundesländer zuständig.

Je nach der jeweiligen Verwendung von Diisocyanaten müssen Beschäftigte eine Grund-, eine Aufbau- oder eine Fortgeschrittenenschulungen machen. Die Schulungen müssen die in der REACH-Verordnung definierten Mindestanforderungen enthalten und alle fünf Jahre wiederholt werden. Lieferanten und Hersteller müssen sicherstellen, dass dem Abnehmer dieser Stoffe und Gemische Schulungsmaterialen zur Verfügung gestellt werden.

Daher bieten einige Industrieverbände und weitere Anbieter Schulungen online und in Präsenz zu diesem Thema an. Die Teilnahme an den Schulungen zur Verwendung von Diisocyanaten ersetzt nicht die jährlichen Unterweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnung. Diese sind zusätzlich vom Arbeitgeber durchzuführen.

Infos zum Thema sowie zu Schulungsmöglichkeiten finden Sie auf unserer Fachthemenseite "Isocyanat-Schulung". Dort steht auch die Fachbereich Aktuell FBRCI-024 „Verpflichtende Schulungen bei Tätigkeiten mit Diisocyanat-haltigen Produkten – Handlungshilfe“ der DGUV mit vertiefenden Informationen zur Verfügung.